Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1024/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_1024/2008/sst

Urteil vom 24. März 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vergehen gegen das Ausländergesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 21. Oktober 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe sich seit einer Verurteilung vom
2. September 2005 durch den Juge d'instruction de Lausanne bis zu seiner
Verhaftung am 12. März 2007 ohne eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz aufgehalten. Er wurde mit Urteil vom 21. Oktober 2008 durch das
Obergericht des Kantons Zürich im Berufungsverfahren des Vergehens im Sinne von
Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes mit einer Geldstrafe von 75
Tagessätzen zu Fr. 100.-- bestraft.
Mit Beschwerde in Strafsachen macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht
geltend, das Obergericht des Kantons Zürich habe am 21. Oktober 2008 erneut
eine Anklage beurteilt, in Bezug auf welche er am 24. Juli 2007 wegen formeller
Fehler bereits freigesprochen worden sei. Diese Rüge betrifft die Sperrwirkung
der materiellen Rechtskraft eines früheren Strafurteils und könnte nur gehört
werden, wenn die gleiche konkrete Strafsache, um die es im Urteil vom 21.
Oktober 2008 geht, bereits mit einem Entscheid vom 24. Juli 2007 rechtskräftig
beurteilt worden wäre. Die Verfügung vom 24. Juli 2007, die der
Beschwerdeführer seiner Eingabe vor Bundesgericht beilegt, schliesst indessen
kein Strafverfahren ab, sondern betrifft die Aufrechterhaltung der seit dem 20.
Juli 2007 bestehenden Ausschaffungshaft. Das Vorbringen geht somit an der Sache
vorbei, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn