Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.101/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_101/2008/bri

Urteil vom 27. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Dönni,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Betrug, mehrfache Veruntreuung etc.; amtliche Verteidigung, Aufschub der
Strafe, Widerruf, Schadenersatzansprüche; Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
21. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil verurteilte X._______ am 24. November 2005
wegen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung,
mehrfacher Veruntreuung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfachen
Fahrens trotz Führerausweisentzugs, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln
und Fahrens in angetrunkenem Zustand, teilweise als Zusatzstrafe zum Entscheid
des Bezirksamts Lenzburg vom 8. Oktober 2003, zu einer unbedingten
Gefängnisstrafe von 17 Monaten und einer Busse von 600 Franken. Ausserdem
ordnete es den Vollzug der von der Bezirksanwaltschaft Zürich am 13. März 2003
ausgefällten 14-tägigen Gefängnisstrafe an und behaftete ihn auf der
Anerkennung der Zivilforderungen der Garage A._______ in Höhe von Fr. 69'332.30
zuzüglich 5 % Zins ab dem 22. Juli 2003 und der Garage B._______ AG in Höhe von
Fr. 27'438.30.

Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte X._______ auf dessen Berufung hin am
21. November 2007 wegen Betrugs und Versuchs dazu, Gehilfenschaft zu versuchtem
Betrug, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Veruntreuung, Erschleichung
einer falschen Beurkundung, mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs,
Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln,
unter Einbezug der Sanktion des Urteils der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 13.
März 2003, zu einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe - wovon 6
Monate vollziehbar und 9 Monate bedingt - und einer Busse von 500 Franken. Im
Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X._______, den Entscheid des
Kantonsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit ans Kreisgericht
zurückzuweisen, eventuell die Anklage zurückzuweisen, ihn subeventuell vom
Vorwurf des Betrugs, des mehrfachen versuchten Betrugs, der mehrfachen
Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Erschleichung einer
falschen Beurkundung freizusprechen, ihn mit einer bedingten Geldstrafe von
höchstens 180 Tagessätzen zu bestrafen, auf den Widerruf der mit Strafbefehl
der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 13. März 2003 ausgefällten Gefängnisstrafe
zu verzichten, die in der Höhe bestrittenen Zivilansprüche der Garage A._______
und der Garage B._______ auf den Zivilweg zu verweisen, die kantonalen
Gerichtskosten ausgangsgemäss neu zu verteilen, die Entschädigung für die
amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren auf Fr. 7'000.-- zu erhöhen und ihm
für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren.

Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft
beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte angesichts der Schwere der
Anklagevorwürfe und der Schwierigkeiten des Verfahrens von Verfassungs wegen
während des gesamten Verfahrens notwendig verteidigt werden müssen. Nachdem
sein Verteidiger das Mandat niedergelegt habe, als er ihn nicht mehr habe
bezahlen können, hätte ihm daher von Amtes wegen ein amtlicher Verteidiger
bestellt werden müssen. Das Kantonsgericht habe seine verfassungsmässigen
Verteidigungsrechte verletzt, indem es das Vorgehen des Kreisgerichts
Alttoggenburg-Wil geschützt habe, welches gegen ihn verhandelt habe, ohne dass
er verteidigt gewesen wäre.

1.1 Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen bestellte dem
Beschwerdeführer am 4. Februar 2004 Rechtsanwalt C._______ als amtlichen
Verteidiger "vorderhand für die Dauer des laufenden Freiheitsentzugs, längstens
bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens". Der Beschwerdeführer
befand sich vom 27. Januar 2004 bis zum 29. Februar 2004 in Untersuchungshaft.
Anschliessend verbüsste er vom 1. März bis zum 31. März 2004 eine 30-tägige
Gefängnisstrafe, welche ihm vom Bezirksamt Lenzburg am 8. Oktober 2003
auferlegt worden war. Vom 11. Januar 2005 bis zum 12. Januar 2005 befand sich
der Beschwerdeführer nochmals 2 Tage in Untersuchungshaft.

Rechtsanwalt C._______ war somit zunächst als amtlicher Verteidiger des
Beschwerdeführers tätig. Wie sich aus seiner Abrechnung vom 6. Juli 2004
ergibt, betrachtete er dieses Mandat als mit der Entlassung des
Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per Ende März 2004 als abgeschlossen. In
diesem Schreiben an den Untersuchungsrichter legt er auch dar, er sei zur Zeit
mangels entsprechender Unterlagen ausserstande, ein Gesuch um amtliche
Verteidigung zu stellen. In der Folge vertrat er den Beschwerdeführer als frei
gewählter Anwalt, bis er am 6. Juli 2005 dem Untersuchungsrichter mitteilte, er
vertrete ihn nicht mehr.

1.2 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang nicht, Kreis- und
Kantonsgericht hätten die einschlägigen Regelungen der St. Galler
Strafprozessordnung unhaltbar angewandt. Er bringt vielmehr vor, es hätte ihm
unmittelbar auf Grund von Art. 29 Abs. 3 BV von Amtes wegen für die gesamte
Verfahrensdauer ein amtlicher Verteidiger beigegeben werden müssen.
Eine derartige Verfassungsrüge prüft das Bundesgericht indessen nur, wenn sie
in der Beschwerde ausdrücklich erhoben und begründet wird (Art. 106 Abs. 2
BGG). Das Vorgehen des Beschwerdeführers, sie mit einem Verweis auf seine
Vorbringen in der Berufungsverhandlung zu begründen und in der Beschwerde
(Ziff. 3 S. 4 ff.) lediglich Ergänzungen anzubringen, ist unzulässig, da diese,
für sich allein betrachtet, den Anforderungen an die Begründung einer
Verfassungsrüge nicht zu genügen vermögen. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

1.3 Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Es mag zwar durchaus sein, dass
es zur Wahrung der konventions- und verfassungsrechtlichen Verfahrensrechte
ausnahmsweise notwendig sein kann, einem verteidigungsunfähigen oder
-unwilligen Angeklagten, dem schwerwiegende Vorwürfe gemacht werden und dem
eine lange Freiheitsstrafe droht, zur Wahrung der Waffengleichheit auch ohne
oder sogar gegen seinen Willen einen Verteidiger beizugeben (vgl. BGE 131 I
350; 124 I 185). Von einer solchen Konstellation kann jedoch im Fall des
Beschwerdeführers nicht die Rede sein. Angesichts der verschiedenen, allerdings
im Einzelnen keine besondere Schwierigkeiten aufwerfenden Vorwürfe, der nach
dem Antrag des Staatsanwaltes drohenden unbedingten Gefängnisstrafe von 15
Monaten und der nach der Darstellung der Verteidigerin unreifen Persönlichkeit
des Beschwerdeführers hätte er zwar bei Mittellosigkeit ein Gesuch um
unentgeltliche amtliche Verbeiständung stellen bzw. durch seinen Verteidiger,
der ihm bis nach der Zustellung der Anklageschrift zur Stellungnahme beistand,
stellen lassen können, welches nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE
129 I 281 E. 3.1; 128 I 225 E. 2.5.2) jedenfalls nicht von vornherein
aussichtslos gewesen wäre. Unter diesen Umständen hatte das Kreisgericht keinen
Anlass, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen einen Verteidiger beizugeben.

2.
Der Beschwerdeführer rügt (Beschwerde Ziff. 4 - 8 S. 7 ff.) eine Verletzung des
Anklageprinzips. Soweit er diese Rüge nicht wiederum mit einem unzulässigen
Verweis auf seine Ausführungen vor dem Kantonsgericht begründet (oben E. 1.3),
ist darauf einzutreten. Allerdings ist weder dargetan noch ersichtlich,
inwiefern die Staatsanwaltschaft Bundesrecht verletzt haben könnte, indem sie
in der Anklage auch die mittels Aufhebungsverfügung erledigten Delikte
aufführt. Ob dies zweckmässig und sinnvoll ist, ist eine andere, an dieser
Stelle nicht zu prüfende Frage.

2.1 Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und
den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens.
Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert
sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte
des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 120 IV
348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der
Angeschuldigte Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den
Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden.
Diese Angaben schliessen es allerdings nicht aus, dass eine spätere
Verurteilung wegen eines gleichartigen oder geringfügigeren Delikts erfolgt.
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden,
nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 126 I
19 E. 2a).
2.2
2.2.1 Gemäss Anklageschrift S. 10 f. hat sich der Beschwerdeführer des Betrugs
und des Erschleichens einer falschen Beurkundung schuldig gemacht, indem er am
17. Juli 2003 mit der Garage A._______ einen Kaufvertrag über einen nicht
sofort verfügbaren Neuwagen Audi A4 Avant abschloss, ohne je die Absicht gehabt
haben, diesen zu bezahlen. Zusätzlich vereinbarten die Parteien die Überlassung
eines Mietwagens Audi S4 Avant Quattro bis zur Lieferung des gekauften Wagens
zu einem Mietpreis von 900 Franken pro Monat. Im Fahrzeugausweis des Mietwagens
befand sich der Vermerk "Halterwechsel verboten". In der Folge fingierte der
Beschwerdeführer den Verkauf des Mietwagens an die Firma D._______ AG,
beantragte und bewirkte mit einer gefälschten Unterschrift auf dem
Antragsformular die Löschung des Eintrags "Halterwechsel verboten" und
verkaufte anschliessend das Fahrzeug für 34'500 Franken an E.________. Nach
diesen Ausführungen unter den Titeln "A. Überwiesener Sachverhalt" und "B.
Darstellung des Untersuchungsergebnisses" findet sich unter "C. Rechtliche
Beurteilung" folgender Abschnitt:

"Da es X._______ von Anfang an nur darum ging, über sein vorgetäuschtes
Kaufinteresse für einen Neuwagen, in den Besitz eines Mietfahrzeuges zu
gelangen, hat er sich des Betruges schuldig gemacht. (..)."
2.2.2 Der Beschwerdeführer gibt dieses Zitat in der Beschwerdeschrift wieder
und führt dazu aus, daraus ergebe sich nicht einmal ansatzweise, inwiefern sich
der Beschwerdeführer des Betrugs schuldig gemacht haben könnte, weshalb das
Anklageprinzip verletzt sei.

Das Anklageprinzip verlangt, dass dem Angeklagten in der Anklageschrift alle
wesentlichen rechtserheblichen tatsächlichen Umstände vorgehalten werden, auf
Grund derer er nach der Auffassung der Anklagebehörde zu verurteilen ist. Es
ist unzulässig, ihn zu überrumpeln und gestützt auf neue, in der Anklage nicht
enthaltene Sachverhaltselemente zu verurteilen. Ob die Anklagebehörde den
eingeklagten Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt hat, ist hingegen unter
diesem Gesichtspunkt grundsätzlich irrelevant, das Gericht ist daran nicht
gebunden. Eine Verletzung des Anklageprinzips lässt sich daher von vornherein
nicht mit einer mangelhaften oder unzutreffenden rechtlichen Würdigung des
Anklagesachverhalts durch die Anklagebehörde begründen. Es kann im Übrigen auch
keine Rede davon sein, dass dieser ungenügend wäre, das vom Kantonsgericht zu
Recht als arglistig beurteilte täuschende Vorgehen des Beschwerdeführers wird
hinreichend beschrieben. Dieser war damit in der Lage, seine
Verteidigungsrechte voll auszuschöpfen.
2.2.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Anklage sei "ebenso"
ungenügend in Bezug auf die Vorwürfe des Erschleichens einer Leistung auf S.
11, der Veruntreuung auf den S. 12 und 18, des versuchten Betrugs auf S. 13
sowie des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung auf S. 23 der
Anklageschrift. Diese Rügen begründet er indessen mit keinem Wort, was den
Anforderungen an eine Beschwerdeschrift (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht
genügt. Darauf ist nicht einzutreten. Die Rügen wären im Übrigen auch
unbegründet, die Anklageschrift hält auch in diesen Punkten den konventions-
und verfassungsrechtlichen Anforderungen stand.

3.
In Bezug auf den oben E. 2.2.1 wiedergegebenen Anklagesachverhalt macht der
Beschwerdeführer geltend, es fehle wegen Opfermitverantwortung der Garage
A._______ an Arglist, da diese praktisch keine Sicherheitsvorkehren getroffen
habe.

3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs namentlich schuldig, wer
in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so
den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
anderen am Vermögen schädigt.

Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen
eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Arglistig ist
sie nach der Rechtsprechung, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet
oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt
vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von
besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen
lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls aus, wenn sowohl
das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Angaben für sich
allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung
einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Wer
sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen
beziehungsweise den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte
vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige
Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend.
Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu
stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die
Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die
grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft.
Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen
nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei
jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 128 IV
18 E. 3a mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Garage A._______ ein eigentliches
Täuschungsmanöver ausgeführt, indem er mit dem Abschluss eines Kaufvertrags
über einen teuren Neuwagen ein gewisses Vertrauensverhältnis schaffte und damit
zugleich einen plausiblen Grund dafür lieferte, dass er bis zu dessen Lieferung
einen Mietwagen ähnlichen Typs benötigte. Dieses Scheingeschäft war jedenfalls
geeignet, die Garage A._______ vor dessen Übergabe vor weiteren Abklärungen
über den Beschwerdeführer abzuhalten. Dies mag zwar leicht fahrlässig gewesen
sein, mit dem Eintrag eines Übertragungsverbots im Fahrzeugausweis hat sie sich
allerdings eine sachgerechte Vorsichtsmassnahme gegen eine allfällige
Weiterveräusserung des Wagens durch den dazu nicht berechtigten Mieter
vorbehalten, die der Beschwerdeführer nur mit erheblicher krimineller Energie -
er fingierte einen Verkauf des Fahrzeugs an die Firma D._______ AG und erwirkte
in deren Namen eine Löschung des Vermerks "Halterwechsel verboten", indem er
ein entsprechendes Antragsformular selber ausfüllte und die notwendigen
Unterschriften fälschte - überwinden konnte. Das Kantonsgericht hat dieses
Vorgehen des Beschwerdeführers zu Recht als arglistig eingestuft und eine die
Tatbestandsmässigkeit ausschliessende Opfermitverantwortung der Garage
A._______ verneint.

4.
Im zweiten Anklagepunkt wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, einen bei der
Garage B._______ am 21. Juli 2003 gemieteten BMW 523i-4 für 16'000 Franken an
zwei Libanesen weiterverkauft zu haben. Das Kantonsgericht stellte auf die
Aussage des Beschwerdeführers ab, wonach er beim Abschluss des Mietvertrages
noch nicht vorgehabt hatte, den Wagen zu veräussern. Da es ausschloss, dass er
willens und faktisch in der Lage war, nach dem Verkauf seiner Treuepflicht
jederzeit aus eigenen Mitteln nachzukommen, verurteilte es ihn dementsprechend
wegen Veruntreuung einer anvertrauten Sache.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle am subjektiven Tatbestandselement der
unrechtmässigen Bereicherung. Er habe geglaubt, sein Vater würde das gekaufte
Auto bezahlen, bzw. er könne den geschuldeten Betrag zurückzahlen. Damit stellt
er indessen von den tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts
abweichende Behauptungen auf, ohne den Nachweis zu erbringen, dass diese
offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sind. Das ist unzulässig (Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG), darauf ist nicht einzutreten.

5.
Unter Punkt 3 der Anklage wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe beim
Getränkehändler F.________ Getränke im Wert von Fr. 33'640.20 bestellt. Er habe
dann auf dem Postamt Zürich-Höngg Fr. 40.20 auf das Konto des F.________
eingezahlt und auf dem abgestempelten Quittungsabschnitt den Betrag auf Fr.
33'640.20 abgeändert. Den verfälschten Beleg schickte er per Fax an F.________
als Beweis für die erfolgte Vorauszahlung, damit dieser ihm die bestellte Ware
übergeben würde. Der Plan scheiterte, weil F.________ sich beim Postamt nach
der Einzahlung erkundigte und die Polizei benachrichtigte.

Eine von einem schweizerischen Postamt abgestempelte Einzahlungsquittung gilt
im Geschäftsleben üblicherweise als Beweis für eine geleistete Zahlung, deren
Echtheit nur hinterfragt wird, wenn dies besondere Umstände nahelegen. Das
Kantonsgericht hat das Vorgehen des Beschwerdeführers daher zu Recht als
arglistige Täuschung beurteilt und ihn wegen versuchten Betrugs und
Urkundenfälschung verurteilt.

6.
Nach Punkt 9 der Anklage hat der Beschwerdeführer im Zeitraum September/Oktober
2004 zusammen mit G.________ und H.________ versucht, I.________ um 800'000
Franken zu prellen, indem sie ihm lukrative Anlagemöglichkeiten vortäuschten,
die innerhalb von ca. 2 Wochen einen Gewinn von 1,6 Mio. Franken ermöglichen
würden. Mittels gefälschten Bankbelegen und der Abwicklung des Geschäfts in den
Räumen einer UBS-Filiale sollte I.________ vorgespiegelt werden, dass er bei
dieser Bank eine Geldanlage tätige und die 800'000 Franken einem Vertreter
dieser Bank übergebe.

Auch wenn die Sache eher plump (Gewinnversprechen von 200 % in zwei Wochen) und
teilweise dilettantisch (Fälschungen) aufgezogen war, so haben die drei für
ihren Betrugsversuch doch einen erheblichen Aufwand mit für das Opfer
jedenfalls nicht sofort leicht durchschaubaren Machenschaften betrieben, um ihr
Angebot als seriöses Geschäft einer seriösen Schweizer Bank darzustellen. Das
Kantonsgericht hat dieses Vorgehen daher zu Recht als Betrugsversuch
eingestuft. Den Einwand des Beschwerdeführers, er habe daran geglaubt, der
I.________ versprochene Gewinn wäre erwirtschaftet worden, hat es als reine
Schutzbehauptung zurückgewiesen, und der Beschwerdeführer bringt nichts vor,
was geeignet wäre, diese Feststellung als offensichtlich unhaltbar erscheinen
zu lassen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Das Kantonsgericht hat dem
Beschwerdeführer zu Gute gehalten, nur einen untergeordneten Tatbeitrag
geleistet zu haben und ihn dementsprechend wegen Gehilfenschaft zu versuchtem
Betrug verurteilt. Dies ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden,
Gehilfenschaft zu einem versuchten Verbrechen oder Vergehen ist strafbar.
Entgegen seiner offenbar irrtümlichen Annahme wurde er nicht wegen strafloser
(Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. A. 1997, N. 7 zu Art. 25)
versuchter Gehilfenschaft zu Betrug verurteilt.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Das Kantonsgericht habe
wesentliche Komponenten falsch gewichtet bzw. unberücksichtigt gelassen und im
Ergebnis eine unverhältnismässig strenge Strafe ausgefällt. Es habe zudem Art.
369 Abs. 7 StGB verletzt, indem es eine gelöschte Jugendstrafe straferhöhend
gewertet habe. Nicht berücksichtigt habe das Kantonsgericht, dass er im
Zeitpunkt seiner Taten noch jung und für sein Alter wenig reif gewesen sei,
seine Geständnisse, den Umstand, dass er nicht aus seiner günstigen Prognose
herausgerissen werden dürfe, und die überlange Verfahrensdauer. Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände erscheine eine Geldstrafe von höchstens
180 Tagessätzen angemessen. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der
Bezirksanwaltschaft Zürich vom 13. März 2003 bedingt ausgesprochenen 14-tägigen
Gefängnisstrafe sei zu verzichten; angesichts des tadellosen Verhaltens in den
letzten zwei Jahren sei zu erwarten, dass er sich auch in Zukunft wohl
verhalten werde. Ebenfalls nicht ersichtlich sei, weshalb eine Busse von 500
Franken verhängt worden sei; dies sei nach neuem Recht nicht mehr zwingend.

7.2 Abgesehen davon, dass der Rückfall keinen obligatorischen
Strafschärfungsgrund mehr darstellt, hat das neue Recht die bisherigen
Strafzumessungsgrundsätze beibehalten. Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst der
Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Schuldigen. Die Bewertung des Verschuldens wird in Abs. 2 dahingehend
präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden. Es liegt im Ermessen des kantonalen Richters, in welchem Umfang
er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Die
strafrechtliche Abteilung greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur in die
Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder
unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen
bzw. falsch gewichtet hat (Zum bisherigen Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV
101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a).

7.3 Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten erscheint insbesondere
angesichts der Hartnäckigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer immer wieder
delinquiert hat und sich davon auch durch ein laufendes Strafverfahren nicht
abhalten liess, keineswegs übermässig streng. In Bezug auf die Busse von 500
Franken führt er lediglich aus, deren Ausfällung sei nach neuem Recht nicht
mehr obligatorisch. Er legt hingegen nicht dar, inwiefern sie das dem
Kantonsgericht bei der Strafzumessung zustehende Ermessen sprengen könnte. Es
ist auch nicht ersichtlich, dass das Kantonsgericht die massgebenden
Strafzumessungskriterien nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gesamthaft gewürdigt hätte. Die Begründung ist etwas knapp und summarisch
ausgefallen, was der Beschwerdeführer allerdings nicht beanstandet. Unzulässig
ist zwar nach Art. 369 Abs. 7 StGB, dem Betroffenen eine gelöschte Strafe
entgegenzuhalten. Insofern ist die Erwähnung einer offenbar wegen eines
Raubüberfalls im Jahre 1994 verbüssten einjährigen Gefängnisstrafe durch das
Kantonsgericht - dem altes Recht anwendenden Kreisgericht war dies noch nicht
verwehrt - nicht angängig. Allerdings ergibt sich aus seinen Ausführungen (E. 6
S. 10), dass es diesen Umstand mehr der Vollständigkeit halber beiläufig
erwähnt und dabei zu Gunsten des Beschwerdeführers ausdrücklich festhält, dass
er es war, der die Behörden von dieser Strafe in Kenntnis setzte. Unter diesen
Umständen ist auszuschliessen, dass das Kantonsgericht diesen Umstand zum
Nachteil des Beschwerdeführers straferhöhend wertete, weshalb die Verletzung
von Art. 369 Abs. 7 StGB nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.

8.
8.1 Zur Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs hat das Kantonsgericht
erwogen, die objektiven Voraussetzungen seien zwar erfüllt, nicht aber die
subjektiven. Der Beschwerdeführer befinde sich auf gutem Weg und habe sich seit
dem erstinstanzlichen Urteil wohl verhalten. Offenbar habe ihn die Aussicht auf
eine unbedingte Strafe zu Einsicht gebracht. Er habe rechtzeitig erkannt, dass
seine selbständige Tätigkeit ihn nicht weiterbringe und eine Anstellung
angenommen, die ein regelmässiges Einkommen sichere. Auch seine persönlichen
Verhältnisse hätten sich stabilisiert. Dennoch sei eine gute Prognose nicht
gesichert, dafür seien seine Verhältnisse noch zu wenig gefestigt. Eine
unbedingte Strafe erscheine daher notwendig, um den Beschwerdefürher nachhaltig
von weiterer Delinquenz abzuhalten. Da insgesamt von günstigen Verhältnissen
ausgegangen werden könne, erscheine es angemessen, 6 Monate der Freiheitsstrafe
zu vollziehen und 9 Monate sowie die Geldstrafe bedingt aufzuschieben.

8.2 Nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist u.a. der Vollzug von Freiheitsstrafen von bis
zu zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer
Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren auch nur teilweise aufgeschoben
werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu
tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt für eine
fünfzehnmonatige Freiheitsstrafe, die sich im überschneidenden
Anwendungsbereich dieser beiden Bestimmungen befindet, Folgendes:

Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht.
Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn
der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht
erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Damit
verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im
Fall eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (BGE 116 IV
97). Ergeben sich - inbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz
erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer
Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu
begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den
teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst
ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat
die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des
gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere
Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der
Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich
erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42
Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das
Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2).

Für die Prognose selber bleiben die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien
weiterhin massgebend. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes
Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen
Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den
Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen,
die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner
Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild
der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa
strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten,
das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind
die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit
einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung
beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen.
Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so
wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts
überprüfen lässt (BGE 128 IV 193 E. 3a; 118 IV 97 E. 2b).

Das neue Recht setzt für die Gewährung des Strafaufschubs voraus, dass nicht
erwartet werden muss, der Verurteilte werde in Freiheit rückfällig. Damit ist
es im Vergleich zum alten Art. 41 Ziff. 1 aStGB etwas milder, welcher die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs nur zuliess, wenn der Verurteilte
zureichende Gewähr für eine dauernde Besserung bot und damit eine günstige
Prognose zuliess (BGE 100 IV 9 E. 2; 133).

8.3 Auf Grund des seit der erstinstanzlichen Verurteilung klaglosen Verhaltens
hat das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer trotz dessen Bedenken weckenden
Vorlebens attestiert, zur Einsicht gekommen zu sein und ihm eine günstige
Prognose gestellt. Es ist jedoch der Auffassung, er sei noch zu wenig stabil,
um Gewähr für eine nachhaltige Bewährung zu geben, weshalb die
Bewährungsaussichten durch den Vollzug eines Teils der Strafe zu verbessern
seien.

Dies lässt sich indessen mit dem neuen Recht nicht vereinbaren. Stellt ein
Gericht einem Verurteilten eine günstige Prognose, so führt das in der Regel
zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Anders wäre es, wenn von einer
schlechten Prognose nur unter der Voraussetzung des Vollzugs eines Teils der
Strafe abgesehen werden könnte. Diese Auffassung vertritt das Kantonsgericht
indessen vorliegend nicht, es steht vielmehr auf dem Standpunkt, die
Warnwirkung eines Teilvollzugs lasse die günstige Prognose "sicherer"
erscheinen. Dies ist indessen nicht entscheidend, nach neuem Recht genügt
bereits das Fehlen einer Schlechtprognose für die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs. Abgesehen davon begründet das Kantonsgericht mit keinem Wort,
inwiefern es die günstige Prognose noch verbessern könnte, den
Beschwerdeführer, der offenbar seit längerem mit seiner Freundin und deren Kind
zusammenlebt und einer geregelten Arbeit nachgeht, mithin in eine bürgerliche
Existenz hineingefunden zu haben scheint, für sechs Monate in den Strafvollzug
zu schicken. Aufgrund der dem Beschwerdeführer vom Kantonsgericht gestellten
günstigen Prognose ist somit die gesamte Strafe bedingt auszufällen.

9.
Der Beschwerdeführer hat die Zivilforderungen der Garage A._______ in Höhe von
Fr. 69'332.20 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2003 und der Garage B._______, in
der Höhe von Fr. 27'438.30 an der kreisgerichtlichen Hauptverhandlung
anerkannt. Das Kreisgericht hat ihn auf diesem Anerkenntnis behaftet. In der
Berufung hat der Beschwerdeführer die Höhe der Forderungen bestritten, nach der
Auffassung des Kantonsgerichts allerdings unsubstanziiert, weshalb es das
erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt bestätigte.

Das ist im Ergebnis keineswegs zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist, wie
gerade seine Betrügereien zeigen, in geschäftlichen Dingen keineswegs unbedarft
und war sich somit der Konsequenzen einer Schuldanerkennung durchaus bewusst.
Es ist damit kein Grund ersichtlich, weshalb er an der kreisgerichtlichen
Hauptverhandlung ohne anwaltliche Vertretung nicht rechtsgültig die beiden
Zivilforderungen hätte anerkennen können. Hat somit das Kreisgericht beim
Entscheid über die Zivilforderungen dem Antrag des Beschwerdeführers
entsprochen, so hatte er kein Rechtsschutzinteresse daran, es in diesem Punkt
anzufechten. Das Kantonsgericht hat daher jedenfalls im Ergebnis kein
Bundesrecht verletzt, indem es das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt
schützte.
10.
Der Beschwerdeführer rügt, die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin sei
mit Fr. 3'916.65 zu tief angesetzt worden und sei, ihrem Zeitaufwand
entsprechend, auf Fr. 6'916.70 zu erhöhen. Ausserdem seien ihre Barauslagen
nach effektivem Aufwand mit Fr. 2'030.- zu entschädigen. Ausserdem könne es
nicht angehen, die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin nach Massgabe des
Obsiegens zu bemessen.

Der Beschwerdeführer hat kein Rechtsschutzinteresse an einer Erhöhung der
Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin, zumal diese als Teil der
Gerichtskosten behandelt und ihm nach Dispositiv-Ziffer 4 zu ¾ auferlegt
werden. Er macht in diesem Zusammenhang auch keine Bundesrechtsverletzung
geltend. Auf diese Rüge ist sowohl mangels Rechtsschutzinteresses als auch
mangels Begründung nicht einzutreten.
11.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, die Dispositiv-Ziff. 2 und 4
des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Gewährung des
bedingten Strafvollzugs und zur Prüfung der Frage, ob sich dies auf die
Kostenregelung des Berufungsverfahrens auswirkt, ans Kantonsgericht
zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat somit teilweise obsiegt; zum überwiegenden Teil ist
die Beschwerde erfolglos geblieben. Dies führt nach Art. 64 und 66 BGG zu
folgender Kosten- und Entschädigungsregelung:

Im Umfang seines Unterliegens hat der Kanton St. Gallen dem Beschwerdeführer
eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Der
Beschwerdeführer hat seinen Teil der Gerichtskosten zu bezahlen. Er hat zwar
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dieses
ist indessen abzulehnen, da sich aus den eingereichten Belegen (Ausweise über
Lohn- und Provisionsansprüche, Mietzinsauslagen) seine Bedürftigkeit nicht
ergibt (BGE 125 IV 161 E. 4), zumal er neben den monatlichen Fixkosten über
erhebliche Provisionsansprüche verfügt, mit denen zusammen der von ihm selbst
angegebene Betrag klar überschritten wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 4
des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. November
2007 aufgehoben und die Sache ans Kantonsgericht zur Neubeurteilung
zurückgeschickt. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des
Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3.
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
1'000.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi