Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1019/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_1019/2008/sst

Urteil vom 15. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Geringfügiger Diebstahl,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 12. November 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz bestrafte den Beschwerdeführer wegen geringfügigen Diebstahls
mit einer Busse von Fr. 200.--. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt und die Unschuldsvermutung
verletzt (Beschwerde S. 3 Ziff. 3).
Willkür bzw. eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung in dessen
Eigenschaft als Beweiswürdigungsregel liegt nicht bereits vor, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern nur, wenn die bemängelte
tatsächliche Feststellung offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler
beruht (BGE 133 I 149 E. 3.1; 132 I 13 E. 5.1; 127 I 54 E. 2b). In der
Beschwerde ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2;
130 I 258 E. 1.3). Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich
indessen auf Kritik, wie sie in einer Appellation geübt werden könnte. Solche
Kritik ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E.
1b).
So führt der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Begründung aus, die Vorinstanz
halte selber fest, dass die Beweislage gegen den Beschwerdeführer "nicht
komfortabel" sei (Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Dieses Vorbringen ist irreführend.
Die Vorinstanz stellt nur fest, dass die Beweislage "komfortabler" gewesen
wäre, wenn die Untersuchungsbehörden das Deliktsgut beschlagnahmt hätten
(angefochtener Entscheid S. 13 E. 10). Dass bei jeder Beweislage, die man sich
komfortabler vorstellen könnte, zwingend ein Freispruch erfolgen müsste,
behauptet aber selbst der Beschwerdeführer nicht.
Weiter macht der Beschwerdeführer zum Beispiel geltend, die Aussage eines
Polizeibeamten sei "doch sehr geeignet", die Glaubhaftigkeit der
Ladendetektivin "generell zu erschüttern" (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Inwieweit
sich aus der Aussage indessen ergeben könnte, dass das Abstellen auf die
Detektivin willkürlich wäre, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen appellatorischen Vorbringen
ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn