Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1015/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_1015/2008/sst

Urteil vom 5. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannten Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unbekannt.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 14. November 2008 ans
Bundesgericht und legt gegen eine Präsidialverfügung Rekurs und Beschwerde ein.
Da dem Rechtsmittel die Präsidialverfügung nicht beilag, wurde dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Schreiben vom 18.
November 2008 eine Frist bis zum 28. November 2008 angesetzt, um den Mangel zu
beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Innert Frist hat der
Beschwerdeführer nicht reagiert. Sein am 5. Dezember 2008 der Post übergebenes
Schreiben ist einerseits verspätet, und anderseits liegt ihm der angefochtene
Entscheid nicht bei. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn