Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1009/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_1009/2008/sst

Urteil vom 25. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiberin Koch.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Maja Gisler Song,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten
durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässige Körperverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 28. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 20. Juni 2006 um ca. 16.10 Uhr lenkte X.________ einen Kombi Opel Astra in
einer stockenden Fahrzeugkolonne auf der Hohlstrasse in Zürich stadteinwärts.
Auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 213 beabsichtigte er, über die doppelgleisige
Tramspur zu wenden und auf die rechte Spur der Gegenfahrbahn zu fahren, um auf
die nahegelegene Hardbrücke zu gelangen. Zu Beginn des Manövers kam es zu einer
seitlichen Kollision mit dem Motorradlenker Y.________, welcher links am Kombi
Opel Astra stadteinwärts vorbeifuhr. Y.________ erlitt eine Sprunggelenkfraktur
am rechten Bein.

B.
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich sprach X.________ am 30. Januar
2008 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und der ungenügenden
Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Linksabbiegen frei.

C.
Die dagegen erhobene Berufung des Geschädigten Y.________ hiess das Obergericht
des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Oktober 2008 gut. Es sprach X.________
der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig,
bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
Fr. 100.-- bei einer Probezeit 2 Jahren und verpflichtete ihn, Y.________ die
Hälfte des aus der Kollision resultierenden Schadens zu bezahlen. Für das
Quantitativ verwies es den Geschädigten mit seinem Anspruch auf den Zivilweg.
Weiter verpflichtete es X.________, dem Geschädigten für die Kosten der
anwaltlichen Vertretung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren
eine Entschädigung von Fr. 2'700.-- zu bezahlen.

D.
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht. Er beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Eventualiter wendet er sich gegen die Strafzumessung, die Haftungsquote
betreffend den Zivilanspruch und die dem Geschädigten zugesprochene
Parteientschädigung. Insoweit stellt er die An-träge, er sei lediglich mit
einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 20.-- zu bestrafen, seine
Haftungsquote sei auf 20% zu reduzieren und es sei dem Geschädigten mangels
tatsächlicher anwaltlicher Vertretung keine Entschädigung für die Untersuchung
und das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
Erwägungen:

1.
1.1
Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen fest, der
Beschwerdeführer habe mit seinem Personenwagen die Fahrtrichtung ändern und die
bisherige Fahrspur verlassen wollen. Er habe aus einer stehenden bzw.
stockenden Kolonne direkt zum Wendemanöver auf die Gegenfahrbahn angesetzt,
ohne einzuspuren. Dabei habe er den Kopf vor dem Verlassen seiner Fahrspur
nicht gedreht. Er hätte den Motorradfahrer sehen müssen, wenn er im Moment, in
welchem er die Fahrzeugkolonne verlassen habe, den Kopf gedreht hätte. Er habe
dem Beschwerdegegner den Weg abgeschnitten, worauf es zu einer Streifkollision
mit dessen Motorrad gekommen sei. Im Bereich des vorderen linken Kotflügels und
seitlich am Frontspoiler des Personenwagen sei es zum Kontakt mit dem rechten
Fusspedal des Motorrades gekommen. Beim Vorfall habe sich der Beschwerdegegner
eine Sprunggelenkfraktur rechts zugezogen. Die Vorinstanz lässt offen, ob der
Beschwerdeführer den Blinker überhaupt oder rechtzeitig gestellt habe. Beim
Fahrmanöver des Beschwerdeführers handle es sich nicht um ein Einspuren an
einer Strassenverzweigung. Der Beschwerdeführer habe für sein Wendemanöver auch
nicht auf den Fahrraum der Strassenbahn eingespurt.
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz zur örtlichen Situation wird im
Bereich der Kollisionsstelle die Fahrbahn stadteinwärts einspurig geführt.
Gegen rechts wird die Fahrbahn durch ein Trottoir begrenzt, gegen links durch
eine gelbe Markierung des Tram- bzw. Busstreifens. Die gelbe Linie ist
teilweise unterbrochen, doch fehlt eine Aufschrift "Bus" oder ein Signal
"Bus-Fahrbahn". Zwischen der gelben Begrenzungsline und jener der Gegenfahrbahn
befinden sich zwei Tramgeleise. Die Kollision hat sich am Ende jenes
Streckenabschnittes ereignet, der eine ununterbrochene gelbe Linie zwischen
Tramgeleise und stadteinwärts führender Fahrspur für den Autoverkehr aufweist.
Der Kollisionspunkt liegt gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nicht
unmittelbar im Bereich der gelben Begrenzungslinie sondern links des
stadteinwärts führenden Tramgeleises.

1.2 In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, den Beschwerdeführer,
welcher seine bisherige Fahrspur nach links habe verlassen wollen, treffe
grundsätzlich eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge. Die
sichere Vornahme des vom Beschwerdeführer beabsichtigten Abbiege- oder
Wendemanövers setze nebst dem Blick in den Rück- und Seitenspiegel auch die
Linksdrehung des Kopfs unmittelbar vor dem Verlassen der bisherigen Fahrspur
voraus, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er den Weg eines anderen
Verkehrsteilnehmers kreuze. Soweit es dem Beschwerdeführer nicht möglich
gewesen sei, zu Beginn seines Fahrmanövers den Beschwerdegegner zu sehen, habe
er dieses nicht vornehmen dürfen. Dem Beschwerdeführer sei es bei Beachtung der
Pflicht zu einem Blick über die Schulter möglich gewesen, die Kollision zu
vermeiden. Allerdings habe sich auch der Beschwerdegegner nicht ordnungsgemäss
verhalten und gegen Art. 35 sowie Art. 47 Abs. 2 SVG verstossen, indem er mit
seinem Motorrad eine stehende bzw. stockende Kolonne links überholt habe.
Indessen sei entscheidend, dass der nach links wendende Beschwerdeführer
ausserhalb einer Verzweigung direkt zum Wendemanöver auf die Gegenfahrbahn
angesetzt habe, ohne einzuspuren. Es sei gerichtsnotorisch, dass stockende
Autokolonnen im Innerortsbereich regelmässig von Zweiradfahrern links überholt
würden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer, welcher von einer Normal- über
eine Tram- bzw. Busspur auf die Gegenfahrbahn habe wechseln wollen, auf
entsprechende vortrittsberechtigte Spezialfahrzeuge (Bus, Tram) achten müssen.
Der Beschwerdeführer habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass eine solche Spur
nicht auch von anderen Verkehrsteilnehmern benützt werde, namentlich zum
Überholen einer langsameren Kolonne von Motorfahrzeugen auf der Normalspur, was
zum Alltagsleben eines Automobilisten im Stadtverkehr gehöre. Durch das
unterlassene Drehen des Kopfes habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt und die
Kollision mitverursacht. Der Zusammenstoss und die daraus resultierende
Verletzung des Beschwerdegegners seien voraussehbar und durch regelkonformes
Verhalten des Beschwerdeführers vermeidbar gewesen.

2.
2.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper verletzt, wird nach Art. 125 Abs. 1
StGB auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB
von Amtes wegen verfolgt. Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer beim
Abbiegen auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht
zu nehmen. Der Führer, der sein Fahrzeug wenden will, darf andere
Strassenbenützer nicht behindern, diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4
SVG). An unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr ist das Wenden
untersagt (Art. 17 Abs. 4 VRV). Eine pflichtgemässe Zeichengebung bei der
Richtungsänderung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht
(Art. 39 Abs. 2 SVG). Der Überholende muss auf die übrigen Strassenbenützer,
namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35
Abs. 3 SVG). Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die
Absicht anzeigt, nach links abzubiegen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Hat ein Fahrzeug
zum Abbiegen nach links eingespurt, darf es nur rechts überholt werden (Art. 35
Abs. 6 SVG).
Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Sinne einer allgemeinen
Sorgfaltspflicht im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der
ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Daraus
leitet die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, nach welchem jeder
Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, darauf vertrauen
darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss
verhalten, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen (BGE 129 IV 282 E.
2.2.1 S. 285 f. mit Hinweisen). Eine Pflicht zu einer erhöhten Sorgfalt gilt
bei unklaren Verkehrssituationen oder ungewissen Lagen. Wegen der besonderen
Gefahrenträchtigkeit solcher Situationen ist risikoarmes Verhalten gefordert
(BGE 125 IV 83 E. 2b S. 87 f. mit Hinweisen).

2.2 Im Interesse der Verkehrssicherheit ist nicht leichthin anzunehmen, das
sich der links Abbiegende auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot
des Linksüberholens eines Linksabbiegers verlassen dürfe; denn er schafft mit
seinem Manöver eine gefahrenträchtige Verkehrssituation namentlich für die
nachfolgenden Verkehrsteilnehmer (BGE 125 IV 83 E. 2c S. 88 mit Hinweis). Dies
gilt erst recht für Wendemanöver ausserhalb einer Strassenverzweigung, da diese
ungewöhnlicher sind als das Linksabbiegen und daher eine besondere
Sorgfaltspflicht erfordern.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in
willkürlicher Weise festgestellt und dadurch seinen Anspruch, ohne Willkür
behandelt zu werden, verletzt (Art. 9 BV). Er begründet seine Rüge damit, dass
die Vorinstanz trotz fehlender unfalltechnischer Auswertung und aufgrund von
perspektivisch verzerrten Fotos Rückschlüsse auf die Kollisionsstelle und die
Verkehrsmarkierungen am Kollisionsort getroffen habe. Zudem habe sich die
Linienführung seit dem Unfallzeitpunkt verändert. Es sei unklar, ob die
Vorinstanz die alte oder die neue Signalisation als "gerichtsnotorisch"
betrachte und ob im Zeitpunkt des Unfalls auf der Busspur die Aufschrift "Bus"
angebracht gewesen sei.

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür in der Beweiswürdigung
nach Art. 9 BV vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings
unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswür-digung beruht bzw. im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss
die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Für die Annahme von
Willkür genügt es nicht, wenn eine andere Lösung auch als vertretbar oder sogar
zutreffender erscheint (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473
f., je mit Hinweisen).

3.3 Die Vorinstanz hat ihre Feststellungen zur Signalisation und zu den
Markierungen anhand der unmittelbar nach dem Unfallzeitpunkt (20. Juni 2006,
16.10 Uhr) erstellten Fotos getroffen (act. 11, Fotos vom 20. Juni 2006, 16.50
Uhr) und auf die Fotodokumentation verwiesen (angefochtenes Urteil S. 7). Ihre
Feststellungen stimmen mit der Fotodokumentation überein. Sie hat die
Linienführung bzw. die Signalisation und die Markierungen in Übereinstimmung
mit den Fotoaufnahmen willkürfrei festgesellt.
Die genaue Lage der Kollisionsstelle ist für die strafrechtliche Beurteilung
des vorliegenden Falles unerheblich (siehe E. 5.2 hiernach), weshalb auf die
diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist (Art. 97 Abs.
1 BGG).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem
sie den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt habe. Die korrekte
Gesetzesanwendung könne mangels Feststellung des massgeblichen Sachverhalts
nicht geprüft werden. Die Vorinstanz habe die Frage nicht beantwortet, ob er
den Geschädigten bei einer Drehung seines Kopfes hätte sehen können. Zudem habe
die Vorinstanz nicht festgestellt, ob der Beschwerdeführer auf seiner Fahrspur
links in Richtung Busspur eingespurt habe.
Diese Rügen erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik an der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Entgegen den Behauptungen in der
Beschwerdeschrift hat sich die Vorinstanz mit den Vorbringen betreffend
Kopfdrehung auseinandergesetzt und festgestellt, dass er den Beschwerdegegner
bei einer rechtzeitigen Drehung des Kopfes hätte erblicken müssen
(angefochtenes Urteil S. 12). Der Beschwerdeführer trägt vor Bundesgericht noch
einmal dieselben Einwände wie im Plädoyer vor der Vorinstanz vor, ohne sich mit
deren Begründung auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht einzutreten.
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz auch zur
Frage des Einspurens geäussert. Sie hält fest, er habe direkt zum Wendemanöver
angesetzt und nicht auf der Tramspur eingespurt, was erlaubt gewesen wäre
(angefochtenes Urteil S. 13).

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem
sie zu Unrecht die Beweislast umgekehrt habe. Nicht er müsse seine Unschuld
beweisen, sondern die staatlichen Strafverfolgungsbehörden müssten seine Schuld
beweisen. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Erwägung, er
habe weder behauptet, dass er auf den Fahrraum der Strassenbahn gewechselt
habe, um dort für das eigentliche Wendemanöver einzuspuren (angefochtenes
Urteil Ziff. III. 7. S. 11), noch geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe
ihn derart schnell überholt, dass er ihn auch bei rechtzeitiger Drehung des
Kopfes und einem sorgfältigen Blick zurück nicht hätte sehen können
(angefochtenes Urteil Ziff. III. 7. S. 12).
Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung wird abgeleitet, dass es auf dem Gebiet des Strafrechts
Sache des Staates ist, die Schuld eines Angeklagten zu beweisen, und dass nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV
86 E. 2a S. 88).
Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei schräg in der Fahrspur der
Fahrzeugkolonne gestanden und gerade angefahren, als es zur Kollision gekommen
sei (angefochtenes Urteil S. 9). Der Beschwerdeführer sagte damit nach der
willkürfreien Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich nicht aus, er sei
vor der Kollision auf die Tram- bzw. Busspur eingespurt. Die Feststellung der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht eingespurt, stützt sich somit auf
die Aussagen des Beschwerdeführers und beruht nicht auf einer unzulässigen
Umkehr der Beweislast.
Zu seiner Geschwindigkeit sagte der Beschwerdegegner aus, er sei beim Überholen
mit 20 bis 30 km/h im 2. Gang gefahren, im Augenblick der Kollision sei er ca
mit 40 km/h gefahren. Er habe noch beschleunigt, um eine Kollision zu
verhindern, weil er gesehen habe, wie ein Autolenker im Begriff gewesen sei,
links abzubiegen (angefochtenes Urteil S. 9). Der Beschwerdeführer führte zu
seiner Geschwindigkeit aus, er sei ganz langsam bzw. ungefähr im Schritttempo
gefahren, die Kolonne vor ihm sei fast stillgestanden (angefochtenes Urteil S.
9).
Die Feststellung der Vorinstanz zu den Geschwindigkeiten der Beteiligten und
zur Möglichkeit des Beschwerdeführers, den Beschwerdegegner bei einer
Kopfdrehung zu erblicken, stützen sich damit auf die Akten ab, stellen daher
keine unzulässige Beweislastumkehr dar und verletzen den Grundsatz der
Unschuldsvermutung nicht.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 3 StGB
(betreffend die Fahrlässigkeit) und von Art. 26 Abs. 1 SVG (betreffend den
Vertrauensgrundsatz). Die Vorinstanz habe zu Unrecht die Voraussehbarkeit
bejaht und die Frage der Vermeidbarkeit gar nicht geprüft. Er habe mehrfach in
den Rück- und Seitenspiegel geschaut und vorschriftsgemäss den linken Blinker
betätigt. Er habe das Fenster zur akustischen Wahrnehmung geöffnet. Er habe
sich nicht "leichthin" auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot des
Linksüberholens von Linksabbiegern verlassen und selbst keine unklare oder
gefährliche Verkehrslage geschaffen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
habe er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 127 IV 34 E. 3.c/bb S.
44) im Moment des Abbiegens keinen Seitenblick machen, sondern auf die Fahrspur
schauen müssen. Der Beschwerdegegner habe die stehende Fahrzeugkolonne "aus dem
Nichts" mit übersetzter Geschwindigkeit überholt.

5.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Begründung dieser Rügen Tatsachen
behauptet, die von den willkürfreien tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz (siehe E. 3 hiervor) abweichen, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
Nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz ist es alltäglich, dass im
stehenden und stockenden Kolonnenverkehr innerorts Zweiradfahrer die Kolonne
links überholen. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass Zweiradfahrer dabei in
Missachtung von Markierungen beispielsweise für Busse reservierte
Verkehrsflächen befahren. Daher ist es im vorliegenden Fall unerheblich, wo
genau es zur Kollision kam. Der Beschwerdeführer musste mit der Möglichkeit
rechnen, dass er im stockenden Kolonnenverkehr verbotenerweise von einem
Zweiradfahrer links überholt wird, der dabei in unzulässiger Weise eine Busspur
benützte. Er durfte, zumal er ein eher ungewöhnliches Wendemanöver durchführen
wollte, nicht darauf vertrauen, dass er nicht links überholt wird. Er musste
sich daher, insbesondere da er nicht auf die Tram- bzw. Busspur eingespurt war,
vergewissern, dass kein Fahrzeug von hinten auf dieser Spur nahte. Hierfür
musste er zur Vermeidung der sich aus dem "toten Winkel" ergebenden Risiken
auch den Kopf drehen. Bei diesem gebotenen Verhalten hätte er gemäss den
willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz den Beschwerdegegner bemerken
können oder aber, falls er auch beim Drehen des Kopfes keine unbehinderte Sicht
nach hinten gehabt hätte, nicht losfahren dürfen. Gegebenenfalls hätte er mit
der Einleitung des Wendemanövers zuwarten müssen und dadurch die Kollision und
deren Verletzungsfolgen verhindern können. Unter diesen Umständen kann die
genaue Lage des Kollisionspunktes offen bleiben.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den
Schuldspruch der fahrlässigen Körperverletzung nach Art 125 Abs. 1 StGB wendet.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, die Anzahl und Höhe der
Tagessätze seien zu hoch und im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend
begründet. Er verlangt eine Reduktion der Geldstrafe auf drei Tagessätze à Fr.
20.--.

6.2 Der Strafrahmen für die fahrlässige Körperverletzung bewegt sich zwischen
einer Geldstrafe von einem bis 360 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren (Art. 125 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 47 Abs. 1
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB wird das
Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Das Gericht bestimmt die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des
Täters (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des
Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34
Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die
Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie
von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder
Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.
mit Hinweisen).

6.3 Die Vorinstanz berücksichtigt bei den Tatkomponenten die schmerzhaften
Verletzungsfolgen des Beschwerdegegners, welche zu einer halbjährigen
Arbeitsunfähigkeit führten. Zugunsten des Beschwerdeführers wertet sie, dass er
nur einen kurzen Moment unaufmerksam gewesen ist und den Beschwerdegegner ein
Mitverschulden am Unfall trifft. In Bezug auf die Täterkomponente gewichtet sie
das Fehlen von Vorstrafen und Administrativmassnahmen im Strassenverkehr sowie
das Geständnis in den wesentlichen Belangen strafmindernd. Gestützt darauf
gelangt die Vorinstanz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Zur Berechnung
der Tagessatzhöhe geht sie von einem Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von
Fr. 4'600.-- sowie einer Rente von Fr. 1'034.--, d.h. insgesamt Fr. 5'634.--,
aus. Unter Berücksichtigung der Unterstützungspflichten für zwei Kinder
(Jahrgang 1991 und 1995) setzt sie den Tagessatz auf Fr. 100.-- fest.

6.4 Die Vorinstanz legt sowohl die Tatkomponenten als auch die Täterkompomenten
korrekt und vollständig dar. Sie bewertet das Verschulden des Beschwerdeführers
innerhalb des Strafrahmens zu Recht als leicht und setzt die Geldstrafe im
untersten Bereich an. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie
die Strafe auf zehn Tagessätze Geldstrafe festlegt.

6.5 Die Bemessung der Tagessatzhöhe erfolgt nach dem Nettoeinkommensprinzip
(BGE 134 IV 60 E. 5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Ausgangspunkt bildet das
Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was
gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist
abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische
Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei
Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 134 IV 60 E.
6.1 S. 68 f.).

6.6 Bei einem Monatseinkommen von Fr. 5'634.-- und Unterstützungspflichten
gegenüber zwei Kindern im Alter von 14 bzw. 18 Jahren liegt ein Tagessatz von
Fr. 100.-- bei einer Strafe von 10 Tagessätzen noch im Bereich, in welchem das
Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht tangiert wird. Entgegen den
Einwänden in der Beschwerde verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie
den Kriterien des Existenzminimums und Lebensaufwands nicht durch Gewährung
eines zusätzlichen Pauschalabzugs Rechnung trägt. Denn diese dienen lediglich
als Korrektiv des errechneten Tagessatzes nach erfolgtem Pauschalabzug für die
laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und
Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen. Bei der Anwendung der
Kriterien zur Berechnung der Höhe des Tagessatzes (vgl. E. 6.5 hiervor) ist ein
Tagessatz von Fr. 100.-- vertretbar. Das Vorgehen der Vorinstanz und die von
ihr festgestellten Zahlen (vgl. E. 6.3 hiervor) sind nicht zu beanstanden. Die
Berechnung der Tagessatzhöhe durch die Vorinstanz verletzt damit kein
Bundesrecht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

7.
7.1 Die Vorinstanz hat zur Haftungsquote ausgeführt, die Betriebsgefahr beider
Fahrzeuge habe sich gleich massgeblich ausgewirkt. Beiden Unfallbeteiligten sei
eine Verletzung von Verkehrsregeln anzulasten. Dem Beschwerdegegner sei nicht
bloss eine Unachtsamkeit vorzuwerfen, sondern er habe willentlich eine
stockende bzw. stehende Kolonne überholt, obwohl er nicht die Gewissheit gehabt
habe, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer wieder
einzubiegen. Er habe damit rechnen müssen, dass einzelne Fahrzeuge aus der
Kolonne ausscheren, namentlich um ein Wendemanöver zu vollziehen. Beide
Unfallbeteiligten hätten die gelbe Sicherheitslinie der Busspur überfahren. Den
Beschwerdegegner treffe mindestens ein gleich grosses Verschulden am Unfall wie
den Beschwerdeführer, weshalb die Haftungsquote auf je 50% festzulegen sei.

7.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 9 BV verletzt, indem
sie die Haftungsquote für den dem Beschwerdegegner entstandenen Schaden
willkürlich auf lediglich 50% festgelegt habe. Sie habe die Verschuldensanteile
des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners falsch gewichtet. Sie habe
festgestellt, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Moment unaufmerksam
gewesen sei, während es sich beim Beschwerdegegner nicht um eine blosse
Unachtsamkeit handle. Wenn sie dennoch die Haftungsquote auf je 50% festlege,
geschehe dies willkürlich abweichend vom Verschuldensanteil und
unverhältnismässig zu Lasten des Beschwerdeführers. Seine Haftungsquote sei auf
20% herabzusetzen.

7.3 Inhaltlich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV. Indem
er aber in seiner Begründung eine andere Aufteilung der Haftungsquoten
verlangt, macht er sinngemäss die Verletzung der entsprechenden
bundesrechtlichen Bestimmungen im Strassenverkehrsrecht, Obligationenrecht und
Opferhilfegesetz geltend. Jedenfalls genügt der Beschwerdeführer mit der
Bezifferung der Haftungsquoten seiner Substanziierungspflicht (Urteil 6S.107/
2007 E. 3.). Das Bundesgericht wendet im Übrigen das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG).

7.4 Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein
Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten
Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens
auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine
andere Verteilung rechtfertigen (Art. 61 Abs. 1 SVG). Für den Sachschaden eines
Halters haftet ein anderer Halter nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der
Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der
Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er
verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges
(Art. 61 Abs. 2 SVG). Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung
einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes über
unerlaubte Handlungen (Art. 62 Abs. 1 SVG).
Inhaltlich entspricht die Regelung in Art. 61 Abs. 1 SVG jener in Art. 61 Abs.
2 SVG, auch wenn der Wortlaut nicht identisch ist (URBAN HULLIGER, Bedeutung
und Gewichtung der Betriebsgefahr in Art. 60 und 61 SVG, in: Jahrbuch zum
Strassenverkehrsrecht 2004, S. 163). Das Verschulden ist primäres Kriterium der
Haftungsaufteilung. Die Bedeutung des Verschuldens wird insoweit relativiert,
als besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung
der Haftungsquote rechtfertigen können. Der schuldlose Halter hat daher einen
Teil des Schadens zu übernehmen, wenn sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs
besonders stark ausgewirkt hat oder wenn den allein schuldigen Halter nur ein
geringfügiges Verschulden trifft (BGE 123 III 274 E. 1a/bb S. 277). Die
Beurteilung der Umstände im Sinne von Art. 61 Abs. 1 SVG beruht weitgehend auf
richterlichem Ermessen, welche das Bundesgericht an sich frei überprüft.
Indessen übt es dabei Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die Vorinstanz
grundlos von den in der Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen
abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid
keine Rolle hätten spielen dürfen oder wenn sie Umstände ausser Betracht
gelassen hat, welche entscheidwesentlich waren (BGE 123 III 274 E. 1a/cc S.
279).

7.5 Nach den Ausführungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer für einen
kurzen Moment unachtsam, indem er vor dem Wendemanöver keinen Blick über die
Schulter zurück getätigt hat. Der Beschwerdegegner hat sich bewusst über
Verkehrsregeln hinweggesetzt, indem er eine stehende Kolonne links überholt
hat. Dabei hat er gemäss eigenen Aussagen noch auf 40 km/h beschleunigt, um
eine Kollision zu verhindern, währenddessen der Beschwerdeführer nach seinen
Aussagen lediglich im Schritttempo gefahren ist (angefochtenes Urteil S. 9).
Beide Parteien sind mit ihrem Verhalten ein Risiko eingegangen, wobei die kurze
Unachtsamkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem Handeln des Beschwerdegegners
weniger schwer wiegt.
Daneben ist im konkreten Fall auch die Betriebsgefahr zu berücksichtigen,
welche sich sich hauptsächlich durch die Geschwindigkeit und das Gewicht eines
Fahrzeugs auswirkt (ROLAND BREHM, Betriebsgefahr und Betriebsvorgang des
Motorfahrzeugs, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, S. 126 f.).
Vorliegend hat sich vorwiegend die Betriebsgefahr des Autos des
Beschwerdeführers mit der grösseren Masse auf die Verletzungsfolgen des
Beschwerdegegners ausgewirkt, indem es ihn seitlich mit dem linken Kotflügel am
Fusspedal touchiert hat (angefochtenes Urteil S. 8). Eine solche seitliche
Kollision mit denselben Verletzungsfolgen hätte sich beispielsweise auch mit
einem Fahrradfahrer ereignen können, welchen der Beschwerdeführer übersehen
hätte.
Im Ergebnis ist daher die Festlegung einer Haftungsquote von 50% zulasten des
Beschwerdeführers nicht unangemessen hoch. Zwar ist das Verschulden des
Beschwerdeführers kleiner als jenes des Beschwerdegegners, doch hat sich im
Verletzungserfolg vor allem die Betriebsgefahr des Beschwerdeführers
ausgewirkt.

8.
8.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdegegner eine Prozessentschädigung von Fr.
2'700.-- für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung in der Untersuchung und
im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochen. Sie hat dazu ausgeführt, eine
solche Entschädigung sei mit der Berufungsschrift nicht beantragt worden. Zur
Kostenverteilung stützt sie sich auf § 188 Abs. 1 der Strafprozessordnung des
Kantons Zürich (StPO/ZH, LS 321), wonach die Kosten der Untersuchung und des
erstinstanzlichen Verfahrens dem Verurteilten aufzuerlegen sind. Die Höhe der
Prozessentschädigung hat die Vorinstanz nicht weiter begründet.

8.2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zusprechung einer
Parteientschädigung von Fr. 2'700.-- an den Beschwerdegegner für das
erstinstanzliche Verfahren. Er macht geltend, die Zusprechung einer
Prozessentschädigung sei willkürlich. Der Beschwerdegegner sei während der
Untersuchung nicht und im erstinstanzlichen Verfahren nur auf dem Papier
vertreten gewesen. Der Vertreter des Beschwerdegegners sei weder an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen, noch habe er eine Stellungnahme
eingereicht und es habe mangels Teilnahme an der Hauptverhandlung keine
Instruktionsarbeit im Hintergrund geleistet werden müssen. Der Beschwerdegegner
habe keine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beantragt und keine
Kostennote eingereicht. Eine Prozessentschädigung sei lediglich für tatsächlich
anfallende Kosten zu leisten, welche vorliegend fehlen würden.

8.3 Auch wenn der Beschwerdegegner an der erstinstanzlichen Verhandlung nicht
anwesend war, so hat er sich doch am Verfahren beteiligt. Sein Vertreter hat
bereits im Untersuchungsverfahren am 26. September 2007 die Akten einverlangt
(act. 20/2), um sie im Hinblick auf einen allfälligen Rückzug des Strafantrags
zu studieren. Zu diesem Zweck musste er den Fall mit seinem Klienten, dem
Beschwerdegegner, besprechen. Weiter hat er Arztzeugnisse eingereicht (act. 4).
Der Beschwerdegegner selbst hat eine Zivilforderung geltend gemacht (act. 3).
Er hat die Zusprechung einer Parteientschädigung für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren zwar nicht in der Berufungsschrift, aber im
Plädoyer (act. 48, S. 7) beantragt und die entsprechenden Parteikosten auf Fr.
4'000.-- beziffert. Die Pauschalisierung der Parteientschädigung ohne Einholung
einer Kostennote ist im Ergebnis nicht unhaltbar, da der Beschwerdeführer seine
Aufwendungen für das Verfahren vor erster und zweiter Instanz mit Fr. 4'000.--
beziffert hat und die Vorinstanz die Angemessenheit der Forderung anhand des
ortsüblichen bzw. gerichtsnotorischen Stundenansatzes für Anwälte abschätzen
kann. Im Ergebnis erweist sich die Zusprechung einer pauschalen Entschädigung
von Fr. 2'700.-- für die Vertretung im Untersuchungs und erstinstanzlichen
Verfahren nicht als willkürlich, deckt diese doch einen durchschnittlichen
Arbeitsaufwand von wenigen Stunden ab.
Dass und inwiefern die Vorinstanz Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts
willkürlich angewendet habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb
dies nicht zu prüfen ist.

9.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Koch