Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1008/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_1008/2008/sst

Urteil vom 26. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Übertretung gegen das Straf- und Justizvollzugsgesetz,

Beschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer, vom 11. November 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 aufgefordert,
dem Bundesgericht spätestens am 6. Januar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr.
1'000.-- einzuzahlen. Er hat die Verfügung auf der Post nicht abgeholt. In der
Folge wurde ihm mit Verfügung vom 19. Januar 2009 die gesetzliche vorgesehene
Nachfrist zur Vorschussleistung bis 9. Februar 2009 angesetzt mit der
Androhung, dass das Bundesgericht ansonsten auf die Beschwerde nicht eintrete.
Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer erhalten. Indessen hat er den
Kostenvorschuss nicht geleistet. Folglich ist auf die Beschwerde
androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn