Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1005/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_1005/2008 /hum

Urteil vom 22. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Erich Giesser,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verfahrenseinstellung (mehrfache Rassendiskriminierung),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 30. Oktober 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 24. März 2006 stellte das Strafdreiergericht des Kantons
Basel-Stadt ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher
Rassendiskriminierung ein. Dem Beschwerdeführer wurde ein Teil der
beschlagnahmten Gegenstände zurückgegeben, andere wurden eingezogen. Er wurde
zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Gegen dieses Urteil erhoben die
Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer die Appellation. Der Ausschuss des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt erkannte am 30. Oktober 2008, das
Urteil des Strafdreiergerichts werde in Gutheissung der Appellation der
Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die erste
Instanz zurückgewiesen. Auf die Appellation des Beschwerdeführers wurde nicht
eingetreten, weil das Strafdreiergericht auch über die hier aufgeworfenen
Fragen im Rahmen des neuen Urteils zu befinden haben werde. Gegen das Urteil
des Appellationsgerichts wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht.

Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen, ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil darf nicht bloss
tatsächlicher, sondern er muss rechtlicher Natur und derart sein, dass er auch
durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nachträglich nicht
mehr behoben werden könnte. Eine nicht verfahrensabschliessende Rückweisung
eines Strafverfahrens begründet deshalb grundsätzlich keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, auch wenn sie
eine Verfahrensverzögerung nach sich zieht (BGE 133 IV 139 E. 4 mit Hinweisen).
Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Verfahren sei im
Kanton verschleppt worden und habe ihn in seinem sozialen Ansehen stark
beeinträchtigt.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit
dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn