Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1003/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_1003/2008/sst

Urteil vom 5. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse
21, Postfach, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 23. September 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ wurde durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 23.
September 2008 im Appellationsverfahren der mehrfachen qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Sachbeschädigung, der
Meuterei von Gefangenen, des Verstosses gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer sowie der fahrlässigen ordnungswidrigen Führung
der Geschäftsbücher schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von
sechseinhalb Jahren und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt.
X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das
Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Strafmass angemessen zu
reduzieren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.

2.
In Bezug auf die Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass auf einer in einem
Hobbyraum aufgefundenen Drogenpresse ein Fingerabdruck sichergestellt werden
konnte. Zu den Fragen, ob der Fingerabdruck vom Beschwerdeführer stamme und
inwieweit daraus geschlossen werden könne, dass dieser in die vom Hobbyraum aus
abgewickelten Drogengeschäfte involviert war, hat sich die Vorinstanz
geäussert, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden
kann (angefochtener Entscheid S. 9/10). Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt (Beschwerde S. 3 Ziff. 1), beschränkt sich auf appellatorische
Kritik, die im vorliegenden Verfahren unzulässig ist (BGE 130 I 258 E. 1.3).
Der Beschwerdeführer macht zum Beispiel geltend, auf der Drogenpresse seien
keine Drogenspuren festgestellt worden, wodurch erstellt sei, dass die Presse
nie zur Verarbeitung von Drogen benutzt worden sei. Die Vorinstanz stellt
indessen nicht fest, dass die Presse effektiv gebraucht wurde. Der
Fingerabdruck auf der im Hobbyraum aufgefundenen Drogenpresse war für sie
dennoch ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer in die vom Hobbyraum aus
abgewickelten Drogengeschäfte involviert war (angefochtener Entscheid S. 10).
Dass diese Schlussfolgerung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs.
1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre, ergibt sich aus der
Beschwerde nicht. Willkürlich ist eine tatsächliche Feststellung nämlich nicht
bereits, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern erst,
wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 133 I 149 E.
3.1; 132 I 13 E. 5.1; 127 I 54 E. 2b). Dass diese Voraussetzung erfüllt wäre,
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. In diesem Punkt ist darauf nicht
einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Beweiswürdigung seien illegal
erhobene Beweismittel verwendet worden (Beschwerde S. 4 Ziff. 2). Zwar trifft
es zu, dass ein ehemaliger Mitgefangener des Beschwerdeführers im Gefängnis von
der Polizei ein Tonbandaufnahmegerät erhielt und damit Aufnahmen von Gesprächen
machte. Die Vorinstanz stellt indessen fest, im vorliegenden Verfahren seien
keine mit dem Beschwerdeführer oder mit einem anderen Gefangenen
aufgezeichneten Gespräche verwertet worden (angefochtener Entscheid S. 6). Der
Beschwerdeführer vermag denn auch konkret keine Stelle im angefochtenen
Entscheid zu nennen, die sich auf eines der in Frage stehenden Gespräche
stützen würde. Die Angabe, "der Grundtenor ... sei sehr wohl in die gesamte
Untersuchung und das Strafverfahren eingeflossen" (Beschwerde S. 4 Ziff. 2),
ist zu vage, um darzutun, inwieweit sich die Verurteilung auf ein
widerrechtlich erhobenes Beweismittel stützen könnte.
Unter diesen Umständen kann sich das Bundesgericht mit der weiteren
Feststellung der Vorinstanz, der Mitgefangene sei von der Polizei nicht als
Informant eingesetzt und mit dem Ausspionieren des Beschwerdeführers oder
anderer Gefangener beauftragt worden (angefochtener Entscheid S. 6), nicht
befassen. Ob dies "jeglicher Lebenserfahrung" widerspricht (Beschwerde S. 4),
muss offenbleiben. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht
einzutreten.

4.
Die Untersuchungsbehörde befragte einen Bruder des Beschwerdeführers in
Albanien, indessen wurde diese Einvernahme, an der der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers nicht hatte teilnehmen können, bereits durch die erste
Instanz aus dem Recht gewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte vor der
Vorinstanz, die Person sei nochmals im Beisein seines Rechtsvertreters
insbesondere über ihr Wissen über Drogengeschäfte des Beschwerdeführers zu
befragen. Die Vorinstanz wies den Antrag ab, da die Aussagen des Bruders im
vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt worden seien und überdies nicht
ersichtlich sei, inwiefern die beantragte Befragung relevante Erkenntnisse
bringen könnte (angefochtener Entscheid S. 7).
Der Beschwerdeführer rügt, durch die Verweigerung einer erneuten Einvernahme
seines Bruders sei sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden
(Beschwerde S. 4/5 Ziff. 4). Soweit er damit das Recht eines Angeschuldigten im
Auge hat, Fragen an einen Belastungszeugen stellen zu können, ist die Rüge von
vornherein unbegründet, nachdem auf die in Albanien gemachten Aussagen des
Bruders nicht abgestellt wurde. Im Übrigen legt er auch vor Bundesgericht nicht
dar, welche Erkenntnisse von einer erneuten Befragung des Bruders seiner
Ansicht nach zu erwarten gewesen wären. Der Hinweis auf eine "vertiefte
Wahrheitsfindung" (Beschwerde S. 4) genügt nicht. In diesem Punkt ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Angesichts der oben in den E. 3 und 4 erwähnten besonderen
Umstände, die es verständlich machen, dass der Beschwerdeführer an das
Bundesgericht gelangt ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in
Anwendung von Art. 64 BGG teilweise gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind in
Bezug auf das oben in E. 2 Behandelte reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen.

3.
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn