Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1001/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_1001/2008/bri

Urteil vom 25. März 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Koch.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte Gefährdung des Lebens; mehrfache einfache Körperverletzung mit einer
Waffe; Notwehrexzess; Raufhandel;

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 17. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________, Geschäftsführer des Lokals
"A.________", am 25. August 2006 der Gefährdung des Lebens in Notwehrexzess,
der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einer Waffe in Notwehrexzess, des
Raufhandels, der Tätlichkeiten, der fahrlässigen Körperverletzung, des
mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und des unerlaubten
Waffentragens schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe
von 18 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren.

B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess am 17. September 2008 die
Appellation von X.________ teilweise gut. Es sprach ihn der versuchten
Gefährdung des Lebens in Notwehrexzess schuldig, bestätigte im Übrigen die
vorinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte ihn zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren.

C.
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der versuchten Gefährdung des
Lebens in Notwehrexzess, der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einer
Waffe in Notwehrexzess und des Raufhandels freizusprechen, die Strafe sei
entsprechend zu reduzieren und die Dauer der Probezeit sei herabzusetzen.

Erwägungen:

1.
Dem vorinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Die vier
englischen Fussballfans B.________, C.________, D.________ und E.________
betraten am 26. November 2002 frühmorgens das Lokal "A.________". Dabei kam es
zu einem verbalen Disput zwischen E.________ und dem Türsteher. In der Folge
verliessen drei der vier Engländer das Lokal (angefochtenes Urteil S. 8). Vor
dem Lokal kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in welcher der
Türsteher E.________ einen Faustschlag versetzte. Der Beschwerdeführer
beteiligte sich aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung, wobei er auf
B.________ eintrat (angefochtenes Urteil S. 9 f.). Während der tätlichen
Auseinandersetzung mit B.________ verliess C.________ das "A.________" und
forderte den Türsteher auf, von ihm abzulassen. Darauf versetzte der Türsteher
C.________ einen Faustschlag auf das linke Auge. In die Auseinandersetzung
zwischen dem Türsteher, B.________ und C.________ griff der Beschwerdeführer
nicht ein. Danach beruhigte sich die Situation und der Beschwerdeführer rief
die Polizei, ohne in grosser Bedrängnis zu sein. Kurze Zeit später entfernte
D.________ eine Eisenstange aus der Umzäunung einer Baumrabatte und schlug
damit gegen das Schaufenster des Lokals, worauf der Beschwerdeführer zwei
Schüsse aus seiner Pistole vor die Füsse von C.________ und D.________
abfeuerte. Er lehnte sich bei der Schussabgabe aus der Tür auf die Strasse
hinaus und stand auf dem rechten Bein, in einer klassischen Schiessstellung mit
festem Stand. Durch die Splitter, welche beim Auftreffen der Projektile am
Boden entstanden, erlitten die beiden Engländer Verletzungen an den Beinen
(angefochtenes Urteil S. 10 ff.).

2.
Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare
Lebensgefahr bringt. Subjektiv ist direkter Vorsatz in Bezug auf die
unmittelbare Lebensgefahr erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht (siehe zum
Ganzen BGE 133 IV 1 E. 5; 121 IV 67 E. 2b/aa). Direkter Vorsatz ist nach der
Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser
auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als
Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen
hat. Er braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er
mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc). Demgegenüber liegt Eventualvorsatz
vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung
für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt (BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen).
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Beweise
willkürlich gewürdigt, indem sie davon ausgegangen sei, er habe jemanden einer
direkten Lebensgefahr aussetzen wollen. Er habe nicht mehr gewusst, welche
Munition er verwendet habe. Im Übrigen gebe es keine Umstände, welche darauf
schliessen liessen, dass er jemanden einer Lebensgefahr habe aussetzen wollen.
Deshalb sei der Schluss auf einen direkten Gefährdungswillen willkürlich.
2.1.2 Die Vorinstanz hat das Wissen des Beschwerdeführers um eine konkrete
Lebensgefahr und den Willen dazu bejaht. Er sei ein geübter Schütze und mit den
Gefahren von Warnschüssen und den ballistischen Verhältnissen im Allgemeinen
vertraut. Er habe auf die Frage nach der Munition geantwortet, dass er
"Remington", Vollmantelgeschosse, geladen habe, doch sei er sich nicht ganz
sicher. In der Appellationsverhandlung habe er ausgeführt, er habe im Training
immer Vollmantelgeschosse verwendet, weil diese günstiger seien (angefochtenes
Urteil S. 13). Daraus schliesst die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nach
seiner Vorstellung davon ausgegangen, er schiesse mit Vollmantelmunition. Der
Einsatz der Schusswaffe sei nach seiner Vorstellung mit einem sehr hohen Risiko
der Tatbestandsverwirklichung verbunden gewesen. Tatsächlich verwendete der
Beschwerdeführer jedoch Hohlspitzmunition.
2.1.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür in der Beweiswürdigung
nach Art. 9 BV vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings
unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss
die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Für die Annahme von
Willkür genügt es nicht, wenn eine andere Lösung auch als vertretbar oder sogar
zutreffender erscheint (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473
f., je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen.
Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Es prüft die Verletzung des Willkürverbots nur insofern, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer muss sich dazu mit den Entscheidgründen der Vorinstanz
auseinandersetzen und präzise angeben, worin er die Rechtsverletzung erblickt
bzw. inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 134 V 53 E. 3.3. S. 60 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1 und
2.2 S. 245 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).
2.1.4 Die Rüge zur Frage des Wissens und des daraus gezogenen Schlusses auf den
Willen des Beschwerdeführers zur Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr
erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Der Beschwerdeführer
setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, welche in ihrer
Beweiswürdigung seine Aussagen berücksichtigt, dass er die Vollmantelmunition
"Remingon" verwendet habe und für das Training üblicherweise die günstigere
Vollmantelmunition benutze. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht
einzutreten.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Gutachten der kriminaltechnischen
Abteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Juni 2008 sei
offensichtlich fehlerhaft und beruhe auf einer willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung. Der Gutachter habe der Berechnung des Auftreffwinkels
eine falsche Schussdistanz zugrunde gelegt, indem er nicht berücksichtigt habe,
dass sich die Laufmündung nicht auf der Höhe der Eingangstüre, sondern einen
Meter davon entfernt befunden habe. Unter Berücksichtigung des ausgestreckten
Arms des Beschwerdeführers sei nicht von einer Schussdistanz von 283 bzw. 375
cm sondern von höchstens 183 bzw. 275 cm auszugehen. Dies führe zu einem
Schusswinkel von mindestens 30° und damit zum Ausschluss einer Lebensgefahr
auch bei Verwendung von Vollmantelmunition.
2.2.2 Zur Frage der möglichen Konsequenzen der Schussabgabe stützt sich die
Vorinstanz auf das Gutachten der kriminaltechnischen Abteilung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Juni 2008 ab (act. 1806 f.). Danach
besteht bei der vom Beschwerdeführer verwendeten Hohlspitzmunition erst ab
einem Auftreffwinkel von 15% oder weniger die Gefahr lebensgefährlicher
Abpraller. Der Aufprallwinkel der Geschosse habe im konkreten Fall 22° bzw. 29°
betragen. Die kinetische Energie sei nach dem Zersplittern der verwendeten
Geschosse sehr klein, wodurch die Geschosssplitter nur noch ein geringes
Verletzungspotential hätten. Lebensgefährliche Verletzungen seien mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Hätte der
Beschwerdeführer hingegen Vollmantelgeschosse verwendet, so hätte bei der
weiter entfernten Schussabgabe aus der Distanz von 375 cm mit potentiell
lebensgefährlichen Abprallern gerechnet werden müssen (angefochtenes Urteil S.
13).
2.2.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es nicht willkürlich,
dass das Gutachten bei der der Berechnung des Auftreffwinkels zugrunde gelegten
Schussdistanz von der Körpermitte als Ausgangspunkt ausgeht und die Vorinstanz
ihrem Urteil das Gutachten zur Frage des Vorliegens einer Lebensgefahr zugrunde
legt. Das Gutachten führt gestützt auf die Aufzeichnungen der
Überwachungskamera am Tatort aus, der Beschwerdeführer habe seinen Arm
gestreckt gehalten, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht (Beschwerdeschrift
S. 6). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gutachter gestützt auf die Bilder
der Überwachungskamera davon ausgeht, dass der ausgestreckte Arm und die
Schussrichtung auf einer Linie liegen. Der Gutachter hat deshalb den
Auftreffwinkel korrekterweise anhand der Schussdistanz von der Körpermitte bis
zur Einschussstelle sowie der Schulterhöhe des Beschwerdeführers errechnet
(vgl. Skizze act. 1815). Indem die Vorinstanz zur Frage des Schusswinkels auf
das Gutachten abstellt und von einer "klassischen Schiessstellung" ausgeht, ist
sie nicht in Willkür verfallen.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass im Gutachten die bei der Tat eingesetzte
Munition ".357SIG" der für die Abprallversuche verwendeten Munition
".357Magnum" gleichgesetzt werde, obwohl sich diese beiden Munitionsarten
bezüglich Geschossgewicht und Geschossgeschwindigkeit unterscheiden würden. Bei
der Ermittlung der Geschossausführung sei zudem auf Versuche abgestellt worden,
die im Kaliber "9mm Parabellum" durchgeführt worden seien. Die Energiewerte
zwischen der "Parabellum" und der "SIG" seien verschieden. Überdies sei die
lineare Übertragung der Ergebnisse der Schussversuche, wonach bei Geschossen
des Kalibers "9mm Parabellum" eine Differenz von 7° zwischen Voll- und
Teilmantelmunition bei Beschuss von Asphalt festgestellt wurde, auf Geschosse
des Kalibers ".357 Magnum" willkürlich, da die Geschosse des Kalibers ".357
Magnum" und ".357SIG" eine grössere Energie aufwiesen. Es sei deshalb damit zu
rechnen, dass die Differenz zur Teilmantelmunition kleiner als 7° bzw. der
Auftreffwinkel kleiner als 22° sei. Aus diesem Grund sei die weiter entfernte
Schussabgabe ungefährlich gewesen.
2.3.2 Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel
nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt. Dies ist in der Beschwerde näher darzulegen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer kann
daher nicht mit neuen tatsächlichen Vorbringen, die er schon vor der Vorinstanz
hätte vortragen können und müssen, nachzuweisen versuchen, dass die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder die
Beweiswürdigung willkürlich sei. Soweit der Beschwerdeführer solche neuen
Tatsachenbehauptungen vorträgt, ist darauf nicht einzutreten (Urteil 4A_36/2008
vom 18. Februar 2008 E. 4.1).
2.3.3 Der Beschwerdeführer bringt seine Einwände gegen die Vergleichbarkeit der
für das Gutachten durchgeführten Schussversuche mit seiner eigenen Schussabgabe
erstmals vor Bundesgericht vor. Er hat diese weder bei der Zustellung des
Gutachtens zur Kenntnisnahme noch im Plädoyer vor der Vorinstanz geltend
gemacht. Seine Ausführungen stellen unzulässige Noven dar, auf welche nicht
einzutreten ist.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe aufgrund der tatsächlichen
Feststellungen zu Unrecht einen direkten Gefährdungsvorsatz bejaht. Seine
Verurteilung wegen versuchter Gefährdung des Lebens verstosse gegen
Bundesrecht.

3.2 Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer mit
einer Pistole vor die Füsse von zwei Menschen schoss und dabei davon ausging,
dass er Vollmantelmunition verwendete, welche im Vergleich zur tatsächlich
verwendeten Teilmantelmunition eine erhöhte Gefahr von Abprallern birgt (vgl.
E. 2.1 und 2.2). Der Beschwerdeführer wusste gemäss den Feststellungen der
Vorinstanz als Sportschütze um die Gefahr der Vollmantelmunition, woraus sich
der Schluss aufdrängt, er habe sicher um die unmittelbare Lebensgefahr gewusst.
Gestützt darauf hat die Vorinstanz willkürfrei einen Gefährdungswillen des
Beschwerdeführers bejaht. Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz zum Wissen
und Willen des Beschwerdeführers ist der rechtliche Schluss auf einen direkten
Vorsatz nicht zu beanstanden. Die Verurteilung wegen versuchter Gefährdung des
Lebens gemäss Art. 129 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erweist sich damit als
bundesrechtskonform, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

4.
4.1 In Bezug auf die Verurteilung wegen Raufhandels bringt der Beschwerdeführer
ebenfalls vor, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Sie habe
die Indizien zu den Spuren an den Kleidern und zu den fehlenden Verletzungen
des Beschwerdeführers, die mögliche Tatbeteiligung von Drittpersonen nebst dem
Türsteher sowie die zeitliche Komponente zum Ablauf der Auseinandersetzung
nicht berücksichtigt, welche Zweifel an seiner Tatbeteiligung hervorriefen.

4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Verurteilung wegen
Raufhandels erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik (vgl. E.
2.1.3). Er hat die Rügen, welche Indizien er für erheblich hält und welche
Schlüsse er selbst daraus zieht, bereits im Appellationsverfahren vor
Vorinstanz erhoben (act. 1789). Dabei setzt er sich mit der Beweiswürdigung der
Vorinstanz nicht auseinander, welche zur Frage des Tathergangs beim Raufhandel
auf die Aussagen der daran beteiligten Personen abstellt (angefochtenes Urteil
S. 8). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sicht
des möglichen Sachverhaltsablaufs darlegt, weshalb auf seine Rügen nicht
einzutreten ist.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in rechtlicher Hinsicht, dass die
Vorinstanz bei der ihm vorgeworfenen einfachen Körperverletzung zu Unrecht
einen Notwehrexzess angenommen habe. Die Verletzungen an den Beinen der
Engländer seien angesichts der von der Vorinstanz bejahten Notwehrlage nicht
als unverhältnismässige Folgen der berechtigten Abwehr zu werten.

5.2 Nach den Ausführungen der Vorinstanz hat im Moment der Schussabgabe vor die
Füsse der beiden Engländer, wobei diese durch die beim Auftreffen der
Projektile auf den Boden entstandenen Splitter an den Beinen verletzt wurden,
kein aktueller Angriff auf Leib und Leben des Beschwerdeführers gedroht. Dieser
und der Türsteher seien den Engländern körperlich überlegen gewesen. Die
Schussabgabe erfolgte, nachdem D.________ mit einer Eisenstange auf das
Schaufenster des Nachtlokals eingeschlug. In diesem Moment hatte der
Beschwerdeführer bereits die Polizei verständigt (vorinstanzliches Urteil S. 10
und 15).

5.3 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff
bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in
einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet
der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art.
16 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmungen entsprechen dem früheren Recht (aArt. 33
Abs. 1 und aArt. 33 Abs. 2 Satz 1 StGB), weshalb die diesbezügliche
Rechtsprechung gültig bleibt. Der Angegriffene ist nur zu einer
verhältnismässigen Abwehr berechtigt. Ob im gegebenen Fall die Reaktion des
Angegriffenen diesem Erfordernis entspricht, ist eine Frage des Ermessens. Zu
ihrer Beantwortung hat der Richter insbesondere der Schwere des tatsächlichen
oder drohenden Angriffs, der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes sowie der
Bedeutung des durch die Abwehr verletzten Gutes Rechnung zu tragen. Dabei ist
auch die Art des Abwehrmittels und seine Verwendung von Belang. Die
Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in
welcher sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Beim
Einsatz von Schusswaffen ist jedenfalls besondere Vorsicht geboten. Die Abwehr,
die zu dauernder Verstümmelung oder zum Tode führen kann, ist in der Regel
unangemessen, wenn sich der rechtswidrige Angriff allein gegen Eigentum und
Vermögen richtet, doch kann eine Schussabgabe unter besonderen Umständen selbst
in diesem Fall gerechtfertigt sein. Auch bei einer drohenden Körperverletzung
rechtfertigt nicht jede Bagatelle den Einsatz einer Feuerwaffe, doch ist der
Angegriffene nicht verpflichtet, eine ernstzunehmende Attacke einfach zu
dulden. Wesentlich ist, ob dem Angegriffenen noch andere Mittel oder ein
weniger gefährlicher Einsatz der Schusswaffe möglich waren (vgl. zum Ganzen
Urteile 6P.76/2005 E. 5; 6S.131/2003 E. 3.1).

5.4 Gestützt auf die von der Vorinstanz festgestellten Umstände stellt die
Schussabgabe keine angemessene Notwehr dar. Der Beschwerdeführer durfte zur
Abwehr der Gefahr für sein Eigentum, d.h. das Schaufenster, jedenfalls nicht
eine Lebensgefahr für D.________ und C.________ schaffen, zumal einerseits
C.________ in dieser Phase am Tatgeschehen gänzlich unbeteiligt war und
andererseits D.________ seine Tathandlungen nicht auf den Beschwerdeführer
selbst, sondern lediglich gegen dessen Eigentum richtete. Die Vorinstanz
verletzt kein Bundesrecht, indem sie einen Notwehrexzess im Sinne von Art. 16
Abs. 1 StGB bejaht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen bei
der Festsetzung der Probezeit verletzt, indem sie diese auf die maximal
mögliche Dauer von fünf Jahren festgelegt hat. Die Straftaten würden vier bis
sechs Jahre zurückliegen. In dieser Zeit habe er sich nichts mehr zu Schulden
kommen lassen. Er weise keine wesentlichen Vorstrafen auf, insbesondere nicht
wegen vorsätzlicher Verbrechen oder Vergehen. Es seien keine triftigen Gründe
gegeben, welche die lange Probezeit rechtfertigten.

6.2 Die Vorinstanz führt zur Dauer der Probezeit aus, der Beschwerdeführer habe
eine Vielzahl von Delikten begangen und sich insbesondere durch die
ausgesprochene Drohung renitent gezeigt. Es sei eine lange Probezeit
erforderlich, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.

6.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so
bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44
Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des
gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der
Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je
grösser diese Gefahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der
Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen
Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur
Verhinderung eines Rückfalls bietet. Die Behörden verfügen in diesem
Zusammenhang über einen weiten Ermessensspielraum. In diesen greift das
Bundesgericht nur dann ein, wenn der Richter sein Ermessen in missbräuchlicher
Weise überschreitet (BGE 95 IV 121 E. 1 S. 122 Urteil 6S.457/2006 vom 5. April
2006 E. 3). Keine Rolle spielt insoweit die Schwere der Tat (ROLAND M.
SCHNEIDER/ROY GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Auflage 2007, N. 4
zu Art. 44 StGB).

6.4 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits über eine Vielzahl von
Vorstrafen verfügt und dass er im laufenden Strafverfahren eine Drohung
ausgesprochen hat. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts
zu ändern. In Anbetracht der Regelmässigkeit und Vielzahl der vom
Beschwerdeführer begangenen Taten, die zwar für sich einzeln betrachtet nicht
schwerwiegend erscheinen, sowie der ausgesprochenen Drohung hat die Vorinstanz
ihr Ermessen nicht verletzt, indem sie die Probezeit auf die gesetzliche
Höchstdauer von fünf Jahren festgesetzt hat.

7.
Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Koch