Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 5G.2/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5G_2/2008/bnm

Urteil vom 22. August 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, nebenamtlicher Bundesrichter Riemer,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________ (Ehefrau),
Gesuchstellerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon,

gegen

Y.________ (Ehemann),
Gesuchgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wyss und Rechtsanwältin lic. iur.
Nicole Werner,

Gegenstand
Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils vom 22. Mai 2008 (5A_67/2008 und
5A_71/2008).

Sachverhalt:

A.
Nachdem die Vormundschaftsbehörde der Stadt A.________ dem von X.________
(Ehefrau) gestellten Gesuch, geeignete vormundschaftliche Massnahmen zum Schutz
von Y.________, ihrem Ehemann, anzuordnen, nicht stattgegeben und der
Bezirksrat A.________ die hierauf eingereichte Beschwerde abgewiesen hatte,
rekurrierte X.________ an das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich.
Dieses wies den Rekurs am 12. Dezember 2007 ab.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Januar 2008 beantragte X.________, den
obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und die Massnahmen zum Schutz von
Y.________ und seiner Familie, die sie in der kantonalen Rekursschrift verlangt
habe, anzuordnen.

Die erkennende Abteilung entschied am 22. Mai 2008, dass die Beschwerde von
X.________ (wie auch die Beschwerde, die Z.________, Sohn von Y.________ und
X.________, gegen den gleichen obergerichtlichen Beschluss erhoben hatte)
gutgeheissen und Y.________ unter kombinierte Beistandschaft gestellt werde
(Dispositiv-Ziffer 2.1). Ausserdem wurde erkannt, dass die Sache zur Bestellung
des Beistandes und Umschreibung seiner Aufgaben im Sinne der Erwägungen an die
Vormundschaftsbehörde der Stadt A.________ zurückgewiesen werde
(Dispositiv-Ziffer 2.2).

B.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2008 stellt X.________ ein Erläuterungsbegehren mit den
Anträgen:
"1. Es sei zu erläutern, dass die Frage der Urteilsfähigkeit des
Beschwerdegegners
-1 hinsichtlich der von ihm erteilten Vollmachten aller Art einschliesslich der
Generalvollmacht vom 3. April 2006,
-2 hinsichtlich der Verweigerung des Kontakts zu seiner Ehefrau und seinen
Söhnen Z.________ und S.________,
-3 hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Aktionärsrechte und
-4 hinsichtlich der Ausübung seiner Verwaltungsratsmandate

1.1 von einer Fachperson zu überprüfen ist.
1. Es sei zu erläutern, dass ohne Bestätigung der Urteilsfähigkeit im Rahmen
der vorzunehmenden fachärztlichen Untersuchung den Handlungen des
Beschwerdegegners bzw. seiner "Bevollmächtigten" in Fragen gemäss Ziff. 1
hiervor keine Rechtswirkung zukommt.
2. Es sei zu erläutern, dass die Vormundschaftsbehörde der Stadt A.________
verpflichtet sei, geeignete Massnahmen zum Schutz der Kernfamilie X.________ zu
ergreifen und eine Zusammenführung der Kernfamilie während einiger Tage in
einer unbelasteten Umgebung zu organisieren."
C. Vernehmlassungen zum Erläuterungsbegehren sind nicht eingeholt worden. Eine
vom Gesuchgegner unaufgefordert eingereichte Eingabe ist aus den Akten gewiesen
und zurückgesandt worden.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht die Erläuterung vor, wenn das
Dispositiv seines Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn
die Bestimmungen des Entscheids untereinander oder mit der Begründung im
Widerspruch stehen oder wenn der Entscheid Redaktions- oder Rechnungsfehler
enthält. Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange
die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat (Art. 129 Abs. 2 BGG).

1.1 Ob die Vormundschaftsbehörde aufgrund von Dispositiv-Ziffer 2.2 des Urteils
vom 22. Mai 2008 Anordnungen getroffen hat, die im Sinne von Art. 129 Abs. 2
BGG einer Erläuterung entgegenstünden, mag dahin gestellt bleiben. Wie im
Folgenden darzulegen sein wird, ist dem Gesuch ohnehin kein Erfolg beschieden.

1.2 Einen Grund zur Erläuterung erblickt die Gesuchstellerin darin, dass "der
aufgrund der etwas knappen bzw. lückenhaften Begründung entstehende Eindruck in
klarem Widerspruch zum Urteils-Dispositiv mit der vollumfänglichen
Beschwerdegutheissung" stehe. Mit dem Hinweis, ihre Beschwerde sei
vollumfänglich gutgeheissen worden, ersucht sie darum, Fragen, die Gegenstand
ihres Rekurses an das Obergericht gebildet hätten, in dem von ihr vorgegebenen
Sinn zu erläutern. Sie verlangt damit letztlich eine materielle Abänderung von
Dispositiv-Ziffer 2.2 des Urteils vom 22. Mai 2008 (Überweisung der Sache an
die Vormundschaftsbehörde der Stadt A.________ zur Bestellung des Beistands und
zur Umschreibung der diesem zufallenden Aufgaben): Die Urteilserwägungen, auf
die an der genannten Stelle des Dispositivs verwiesen wird, enthalten
Ausführungen, die die von der Gesuchstellerin angesprochenen Einzelfragen
betreffen (E. 6). Aus ihnen ergibt sich die Anordnung, dass letztere durch die
Vormundschaftsbehörde bzw. durch den zu ernennenden Beistand zu prüfen sein
werden. Die Gesuchstellerin strebt mit ihren Erläuterungsanträgen an, die
angeführten Fragen (abschliessend) durch das Bundesgericht beurteilen zu
lassen, was darauf hinausliefe, das Urteil vom 22. Mai 2008 in dieser Hinsicht
in Wiedererwägung zu ziehen. Hierzu fehlt die gesetzliche Grundlage.

2.
Ein Erläuterungsgrund im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG ist nach dem Gesagten
nicht dargetan, so dass das Gesuch abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang sind die
Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine
Vernehmlassungen eingeholt worden und dem Gesuchgegner somit keine Kosten
erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons
Zürich und der Vormundschaftsbehörde der Stadt A.________ schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Gysel