Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.14/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5F_14/2008/don

Urteil vom 10. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Betreibungsamt Y.________,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_649/2008 vom 11. November 2008.

Nach Einsicht
in das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_649/2008 vom 11.
November 2008,

in Erwägung,
dass der Gesuchsteller (nach wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs
erfolgter Abweisung seines ersten Gesuchs um aufschiebende Wirkung und
vorsorgliche Massnahmen) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom
14. Januar 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 auferlegten, jedoch
nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 19. Januar 2009 (an der vom
Gesuchsteller angegebenen Adresse) erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in
bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3)
entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei
Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der
Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Gesuch stellenden Partei oder
ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw.
der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht am letzten Tag der Nachfrist (nebst
einem zweiten Gesuch um aufschiebende Wirkung) ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) eingereicht hat, das indessen
(unabhängig von der finanziellen Situation des Gesuchstellers) abzuweisen ist,
weil das Revisionsgesuch - mit dem zwar der Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2
lit. a BGG angerufen wird, jedoch keine nachträglich entdeckten Tatsachen oder
Beweismittel dargelegt werden - keine Erfolgsaussicht aufweist (Art. 64 Abs. 1
BGG),
dass somit festzustellen bleibt, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss
auch innerhalb der - ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten -
Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren
Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung
durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, der (allein
zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich
prozessierende: Art. 42 Abs. 7 BGG) Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs.
1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere
Revisionsgesuche in der Art der bisherigen ohne Antwort abgelegt würden,
dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid das zweite Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann