Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.10/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5F_10/2008/don

Urteil vom 25. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Gesuchsteller,
,
X.________
Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehungen).

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_475/2008.

Nach Einsicht
in das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_475/2008,

in Erwägung,
dass der Gesuchsteller mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 22. August 2008 samt
Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des
Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom
8. August 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr.
500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am
27. August 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter
der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Gesuch stellenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf
der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der
Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Gesuchsteller innerhalb der Nachfrist einerseits den Ausstand der seit
2003 an Verfahren gegen ihn beteiligten Bundesrichterinnen und Bundesrichter
beantragt und anderseits (sinngemäss) um Wiedererwägung der Verfügung vom 22.
August 2008 ersucht,
dass auf die allein zum Zwecke der Blockierung der Justiz gestellten und damit
missbräuchlichen Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2,
105 Ib 301 E. 1c und d),
dass sodann der Gesuchsteller nichts vorbringt, das die Richtigkeit der
Verfügung vom 22. August 2008, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu
stellen vermöchte, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen ist,
dass somit festzustellen bleibt, der Gesuchsteller den Kostenvorschuss auch
innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch
zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den
Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten ist, der einmal mehr missbräuchlich prozessierende Gesuchsteller
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in
dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich
weitere missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt die Abteilung:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

3.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann