Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 4F.9/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4F_9/2008 /len

Urteil vom 29. August 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

B.________,
Gesuchsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Goepfert.

Gegenstand
Revision und Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts vom 20. Juni 2008
(4A_282/2008),

Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit zwei Entscheiden vom 24. April 2008
in einem Appellationsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg
vom 13. Dezember 2007 zum einen den Antrag des Gesuchstellers auf Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht und dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abwies und dass es zum anderen auf die Appellation des
Gesuchstellers nicht eintrat, weil er den von ihm verlangten Kostenvorschuss
nicht innert der angesetzten Frist bezahlt hatte;
dass der Gesuchsteller diese Entscheide des Obergerichts und das Urteil des
Bezirksgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht (Verfahren 4A_282/2008);
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde mit Urteil vom 20. Juni 2008 mangels
kantonaler Letztinstanzlichkeit des bezirksgerichtlichen Entscheids nicht
eintrat, soweit sie sich gegen diesen richtete;
dass das Bundesgericht im Entscheid vom 20. Juni 2008 auf die Beschwerde
mangels rechtsgenügender Begründung auch nicht eintrat, soweit sie sich gegen
die Entscheide des Obergerichts richtete, nachdem der Gesuchsteller nicht unter
Bezugnahme auf die Erwägungen in diesen dargelegt hatte, inwiefern das
Obergericht Rechte des Gesuchstellers verletzt haben sollte, indem es mangels
Leistung des Kostenvorschusses auf die Appellation nicht eintrat, sondern
sinngemäss die Zuständigkeit der Vorinstanzen bestritt;
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Juli 2008 um Revision und Erläuterung
des Urteils vom 20. Juni 2008 ersucht mit der Begründung, die Einschätzung,
dass die Beschwerde in Zivilsachen die Begründungsanforderungen nicht erfüllt
habe, sei falsch, da er dem Bundesgericht dargelegt habe, inwiefern die
aargauischen Gerichte gegen die Zuständigkeitsordnung verstossen hätten;
dass er damit weder einen zulässigen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG noch
einen Erläuterungsgrund nach Art. 129 BGG geltend macht;
dass das Revisions- und Erläuterungsgesuch somit abzuweisen ist;
dass die Gerichtskosten diesem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Gesuchsgegner im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren
kein Aufwand entstanden ist und ihm somit keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG);

erkannt:
-
Das Revisions- und Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.
-
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
-
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer