Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 4F.6/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4F_6/2008 /len

Urteil vom 5. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

X.________ AG,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Fristwiederherstellung,

Wiederherstellungsgesuch im Verfahren 4A_164/2008.

In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Mai 2008 (Verfahren 4A_164/2008) auf
die vom Gesuchsteller gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 13. November 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 26. Februar 2008 erhobene Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht eintrat;
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 27. Mai 2008 datierte Eingabe
einreichte, die er als Wiederherstellungsgesuch bezeichnete und mit der er den
Antrag stellte, seine Beschwerde an das Bundesgericht vom 6. April 2008 sei
"wiederherzustellen";
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn
eine Partei oder die sie vertretende Person durch einen anderen Grund als die
mangelhafte Eröffnung im Sinne von Art. 49 BGG unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt;
dass die Wiederherstellung auch nach der Eröffnung des Urteils bewilligt werden
kann (Art. 50 Abs. 2 BGG);
dass der Gesuchsteller keine Frist nennt, die er im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren verpasst haben soll, und auch nicht ersichtlich ist, dass
er in jenem Verfahren irgendeine Frist verpasst hätte;
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 50 BGG von vornherein ausser
Betracht fällt, weshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist;
dass im Übrigen die Wiedererwägung eines Urteils des Bundesgerichts gesetzlich
nicht vorgesehen ist;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit des Wiederherstellungsgesuchs abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1
BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den
Gerichtskosten gegenstandslos wird;
dass mit dem Entscheid über das Fristwiederherstellungsgesuch das Begehren um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Des Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin