Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 4F.5/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4F_5/2008 /len

Urteil vom 28. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

X.________ AG,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Verfahren 4A_136/2008,

In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2008 (Verfahren 4A_136/2008) auf
die vom Gesuchsteller gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 20. September 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 21. Dezember 2007 erhobene Beschwerde nicht eintrat, weil
der Gesuchsteller seine Beschwerde verspätet eingereicht hatte;
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. April 2008 beim Bundesgericht das
Gesuch stellte, die Frist zur Einreichung der Beschwerde sei wiederherzustellen
und es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuches vorbringt, die verspätete
Einreichung der Beschwerde sei darauf zurückzuführen, dass er wegen eines
Beinbruchs vom 18. Januar bis 13. Februar 2008 nicht habe laufen und er keine
"seriöse" Person habe finden können, die er zur Abholung der Post hätte
bevollmächtigen können;
dass die Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG namentlich
voraussetzt, dass die gesuchstellende Partei durch ein unverschuldetes
Hindernis abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln;
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein solches Hindernis
vorliegt, wenn es dem Gesuchsteller objektiv und subjektiv zumutbar war,
entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu
übertragen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; 112 V 255 E. 2a);
dass sich aus der vom Gesuchsteller selbst vorgebrachten Schilderung der
Umstände ergibt, dass es ihm objektiv und subjektiv zumutbar gewesen wäre,
einen Dritten zu bevollmächtigen;
dass dem Gesuchsteller seine behauptete Unfähigkeit, eine "seriöse" Person zu
finden und zu bevollmächtigen, nicht weiter hilft, weil ihm dies unter den
gegebenen Umständen als Verschulden im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG anzurechnen
ist;
dass aus diesen Gründen das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
abzuweisen ist;
dass mit dem Entscheid über das Fristwiederherstellungsgesuch das Begehren um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass unter den vorliegenden Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin