Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 4F.3/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4F_3/2008 /len

Urteil vom 21. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

B.________,
Gesuchsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Garbauer.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 14. März 2008 (4D_21/2008),

in Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 14. März 2008 auf eine vom Gesuchsteller
gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Januar 2008
erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht eintrat, weil die Beschwerdschrift keine den gesetzlichen
Anforderungen genügende Begründung enthielt;
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 10. April 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom
14. März 2008 Revision einzulegen, weil das Bundesgericht aktenkundige
erhebliche Tatsachen und bestimmte Begehren übersehen habe;
dass gemäss Art. 121 BGG die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts
verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c)
oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat (lit. d);
dass weder der eine noch der andere erwähnte Revisionsgrund im vorliegenden
Fall gegeben ist, wie im Folgenden aufgezeigt wird;
dass nach der Praxis des Bundesgerichts einzelne Vorbringen der Parteien keine
Anträge im Sinne von Art. 121 lit. c BGG bilden und nicht mittels Revision
geltend gemacht werden kann, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde hätte
eintreten müssen, weil die vorgebrachten Rügen den Begründungsanforderungen
genügt hätten (Urteil 7B.68/2001 E. 2 vom 30. März 2001 und Urteil 4F_1/2007 E.
5 vom 13. März 2007);
dass sich die Ausführungen des Gesuchstellers in solchen zum Nachweis des
Revisionsgrundes von Art. 121 lit. c BGG untauglichen Vorwürfen erschöpfen;
dass auch der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG nicht vorliegt, denn das
Bundesgericht hat bei seinem Nichteintretensentscheid keine in den Akten
liegenden erheblichen Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt;
dass aus diesen Gründen das Revisionsgesuch abzuweisen ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin