Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 4F.1/2008
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4F_1/2008 /len

Urteil vom 14. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Gesuchsteller,

gegen

X.________,
Y.________ SA,
Gesuchsgegnerinnen,
vertreten durch avvocato dott. Carlo Postizzi.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 26. November 2007 (4A_459/2007),

Revisionsgesuch gegen das Urteil der Seconda Camera civile del Tribunale
d'appello del Cantone Ticino
vom 26. November 2007.

in Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. November 2007 auf eine vom
Gesuchsteller gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Tessin
vom 27. September 2007 erhobene Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht eintrat, weil die Beschwerdeschrift keine den gesetzlichen
Anforderungen genügende Begründung enthielt;
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 27. Dezember 2007 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen das Urteil des Bundesgerichts
vom 26. November 2007 Revision nach Art. 121 BGG einzulegen;
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 27. Dezember 2007 behauptet, es
seien die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG gegeben;
dass gemäss Art. 121 BGG (Verletzung von Verfahrensvorschriften) die Revision
eines Entscheides des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne
Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d);
dass weder der eine noch der andere angerufene Revisionsgrund gegeben ist,
wie im Folgenden aufgezeigt wird;
dass nach der Praxis des Bundesgerichts einzelne Vorbringen der Parteien
keine Anträge im Sinne von Art. 121 lit. c BGG bilden und nicht mittels
Revision geltend gemacht werden kann, dass das Bundesgericht auf die
Beschwerde hätte eintreten müssen, weil die vorgebrachten Rügen den
Begründungsanforderungen genügt hätten (Urteil 7B.68/2001 E. 2 vom 30.3.2001
und Urteil 4F_1/2007 E. 5 vom 13.3.2007);
dass sich die Ausführungen des Gesuchstellers in solchen zum Nachweis des
Revisionsgrundes von Art. 121 lit. c BGG untauglichen Vorwürfen erschöpft;
dass auch der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG nicht vorliegt, denn das
Bundesgericht hat bei seinem Entscheid keine in den Akten liegenden
erheblichen Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt, wobei festzuhalten
ist, dass der vom Gesuchsteller behauptete Umstand (kantonaler Prozess in
Millionenhöhe) im gegebenen Zusammenhang von vornherein nicht unter Art. 121
lit. d BGG fallen kann;
dass aus diesen Gründen das Revisionsgesuch abzuweisen ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Seconda Camera civile del Tribunale
d'appello del Cantone Ticino schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin