Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.98/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_98/2008 /len

Urteil vom 16. Oktober 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
C.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebischer.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Zirkularbeschluss
des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 26. August 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts
Frauenfeld vom 18. August 2008 angewiesen wurde, die von ihm in Frauenfeld
bewohnte Stockwerkeigentumseinheit bis zum 31. August 2008 zu verlassen;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau einen gegen diese Verfügung erhobenen
Rekurs mit Beschluss vom 26. August 2008 abwies, im Wesentlichen mit der
Begründung, es sei unbestritten geblieben, dass dem Beschwerdeführer kein
Anspruch zustehe, im Objekt zu verbleiben, zumal er einem Schreiben der neuen
Eigentümer unzweifelhaft habe entnehmen können, dass diese mit ihm kein
Mietverhältnis eingehen würden;
dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss anficht und dem Bundesgericht
beantragt, die Ausweisung bis Ende Juni 2009 aufzuschieben, da er auf diesen
Zeitpunkt eine seiner körperlichen Behinderung angemessene Mietwohnung gefunden
habe, was sehr schwierig gewesen sei, da er voll invalid sei;
dass dies den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen
ist und das vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungsschreiben vom 29.
September 2008 betreffend die neue Wohnung überdies nach dem angefochtenen
Entscheid verfasst wurde, so dass auf die Vorbringen nicht einzugehen ist (Art.
105 und Art. 118 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. sowie BGE 133 IV
342 E. 2.1 S. 343 f.);
dass der Beschwerdeführer behauptet, keinen Mietzins zu bezahlen, weil ihm
dieser nicht bekannt gegeben worden sei, sich aber mit der Erwägung der
Vorinstanz, es bestehe weder ein Mietvertrag noch ein Anspruch, im Objekt zu
verbleiben, in keiner Weise auseinandersetzt;
dass der Eingabe des Beschwerdeführers mithin nicht zu entnehmen ist, inwiefern
der angefochtene Beschluss Recht verletzen soll, weshalb sie den Anforderungen
an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügt (Art. 42
Abs. 2 BGG) und nicht darauf einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak