Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.96/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_96/2008 /len

Urteil vom 1. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Schadenersatz und Genugtuung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 20. Mai 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 22. November 2007 beim Bezirksgericht Aarau eine
als "Anzeige" betitelte Klage gegen die Beschwerdegegnerinnen einreichte und
eine Entschädigung gemäss Art. 336a des Obligationenrechts in Höhe von Fr.
1'000.-- geltend machte sowie eine Abklärung über einen allfälligen
Schadenersatz bzw. eine allfällige Genugtuung gemäss Art. 28a des
Zivilgesetzbuches forderte;
dass der Präsident I des Bezirksgerichts Aarau dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 28. Februar 2008 eine letzte Frist von zehn Tagen zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- setzte mit der Androhung, dass auf die
Klage nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss nicht innert Frist bezahlt
werde;
dass der Beschwerdeführer den verlangten Vorschuss innerhalb der angesetzten
Frist nicht bezahlte, worauf der Präsident I des Bezirksgerichts Aarau mit
Entscheid vom 7. April 2008 auf die Klage nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons
Aargau appellierte, das die Appellation mit Urteil vom 20. Mai 2008 und auch
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. Juli 2008 datierte und
als "Verfassungsbeschwerde und Beschwerde gegen Erlasse" bezeichnete Eingabe
einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau
vom 20. Mai 2008 anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2008 diesen Anforderungen
nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verletzung von Bundesgesetzen, der
Verfassung und der EMRK nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des
angefochtenen Entscheids begründet werden, sondern pauschal formuliert sind,
sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die vom
Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den
Gerichtskosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
-
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin