Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.91/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_91/2008 /len

Urteil vom 17. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkularbeschluss des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 6. Mai 2008.

In Erwägung,
dass der Vizepräsident des Bezirksgerichtes Frauenfeld den Beschwerdeführer auf
Gesuch der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2008 anwies, die 4 1/
2-Zimmerwohnung in der Liegenschaft B.________ sofort, das heisst bis
spätestens am 2. Mai 2008 zu verlassen;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung an das Obergericht des Kantons
Thurgau rekurrierte, das mit Zirkularbeschluss vom 6. Mai 2008 auf den Rekurs
nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. Juli 2008 datierte
Eingabe einreichte, aus der sich ableiten lässt, dass er den Zirkularbeschluss
des Obergerichts vom 6. Mai 2008 beim Bundesgericht anfechten will;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2008 diese
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin