Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.89/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_89/2008 /len

Urteil vom 21. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schadenersatz; Kautionsauflage,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Zivilkammer,
vom 9. Mai 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2008 beim
Einzelrichteramt im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich gegen den
Beschwerdegegner eine Klage auf Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr.
3'303.75 nebst Zinsen und Betreibungskosten sowie einer "Kosten- und
Genugtuungsentschädigung" von Fr. 2'000.-- einreichte;
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts
Zürich vom 7. März 2008 gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO ZH Frist zur Leistung
einer Kaution von Fr. 1'500.-- angesetzt wurde;
dass die vom Beschwerdeführer am 24. März 2008 erhobene Einsprache, mit welcher
dieser die ersatzlose Aufhebung der Kautionsauflage verlangte, vom Obergericht
des Kantons Zürich als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt wurde, die mit
Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 9. Mai 2008 abgewiesen wurde;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. März 2008 um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich
mit Verfügung vom 17. April 2008 wegen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen
wurde, wobei in der Entscheidbegründung dargelegt wurde, dass nach § 340 Abs. 4
StPO ZH in Verbindung mit § 43 Abs. 4 Satz 2 der Angeschuldigte bei Einstellung
bzw. Freispruch nur Ansprüche gegen den Staat und nicht gegen den
Anzeigeerstatter habe, weshalb der Beschwerdegegner nicht passivlegitimiert
sei;
dass der Beschwerdeführer auch die Verfügung der Einzelrichterin vom 17. April
2008 anfocht, worauf der Präsident der III. Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Mai 2008 festhielt, dass die
Rechtsmittelschrift des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2008 als
Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen entgegen genommen werde, und den
Beschwerdeführer darauf hinwies, dass er seine Eingabe vom 8. Mai 2008 innert
der ab Empfang der Verfügung vom 17. April 2008 laufenden 30-tägigen
Kassationsfrist ergänzen könne;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 8. Juli 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, alle der aufgezählten kantonalen
Entscheide mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten, und Gesuche um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege stellte;
dass das ebenfalls vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch, die Bundesrichter
Féraud, Aemisegger und Aeschlimann hätten in den Ausstand zu treten,
gegenstandslos ist, da die genannten Personen nicht an diesem Verfahren
mitwirken;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im
Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist, da die Voraussetzungen für die
Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben sind (vgl. Art. 74
BGG);
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit
damit die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts vom 17. April 2008
und die Verfügung des Präsidenten der III. Zivilkammer des Obergerichts vom 9.
Mai 2008 angefochten werden, da einerseits die dreissigtägige Beschwerdefrist
nicht eingehalten und andererseits der kantonale Instanzenzug nicht
ausgeschöpft worden ist (Art. 75 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 114 und Art. 117 BGG);
dass auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen
die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts vom 7. März 2008 richtet,
da diese Verfügung nicht kantonal letztinstanzlich erging und Art. 100 Abs. 6
BGG nicht anwendbar ist;
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche
verfassungsrechtlichen Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 117 BGG);
dass die Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2008 diesen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht genügt, soweit der Zirkular-Erledigungsbeschluss des
Obergerichts vom 9. Mai 2008 angefochten wird, weshalb auch insoweit auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass aus den angeführten Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von
Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den
Gerichtskosten gegenstandslos wird;
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin