I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.88/2008
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4D_88/2008 /len Urteil vom 23. September 2008 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Corboz, Präsident, Gerichtsschreiber Huguenin. Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen X.________ AG, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Lohnausweis, Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 17. Mai 2008. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 3. September 2008 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. September 2008 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Corboz Huguenin