Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.82/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_82/2008 /len

Urteil vom 2. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Auftrag,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer,
vom 6. Mai 2008.

In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirks Zürich die vom Beschwerdeführer gegen den
Beschwerdegegner erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 600.-- (Rückerstattung des
Honorars) und Fr. 10'000.-- (Genugtuung) mit Urteil vom 10. Januar 2008 abwies;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Berufung anfocht, die vom
Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Mai 2008 abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. Juni 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts mit
Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der
streitigen Forderung von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich
ist, dass diese Beschwerde dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche
verfassungsrechtlichen Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2008 diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den
Gerichtskosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin