Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.7/2008
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4D_7/2008 /len

Urteil vom 14. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Linder.

Ausweisung aus einer Mietsache,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
Einzelrichter für Rekurse
im Obligationenrecht, vom 28. November 2007.

In Erwägung,
dass der Präsident der 3. Abteilung des Kreisgerichtes St. Gallen dem
Beschwerdeführer und C.A.________ mit Entscheid vom 9. Oktober 2007 befahl,
die Garage bzw. das Lager im Untergeschoss der Liegenschaft D.________ sofort
zu räumen und zurückzugeben;
dass der Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts
St. Gallen mit Entscheid vom 28. November 2007 den gegen den
erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers abwies,
soweit er darauf eintrat, wobei er in der Begründung des Entscheides
festhielt, der Gegenstand des Rekursverfahrens beschränke sich
ausschliesslich auf die Frage der Adressierung der vom Kreisgericht
verschickten Gerichtsurkunde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. Januar 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Einzelrichters des
Kantonsgerichts vom 28. November 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe
der streitigen Forderung im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1
BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig
sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonalen verfassungsmässigen Rechte
durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2008 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin