Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.78/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_78/2008 /len

Urteil vom 19. August 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli,

gegen
Obergericht des Kantons Aargau.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht,
4. Kammer, vom 21. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
B.________ betrieb A.________ (Beschwerdeführerin) mit Zahlungsbefehl vom 16.
Januar 2007 für eine Forderung von Fr. 10'250.-- nebst Zins zu 5 % seit 31.
Juli 2003 mit der Angabe des Forderungsgrundes "Darlehenszinsen gemäss Brief
vom 18.07.2006". Nachdem die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben hatte,
reichte B.________ beim Bezirksgericht Laufenburg Klage ein. Er stellte das
Begehren, dass die Beschwerdeführerin "50 % der Schulden von Fr. 170'000.-- =
Fr. 85'000.-- anerkennt und die auf diesem Betrag angefallenen und geschuldeten
Zinsen von Fr. 10'250.-- bezahlt".

B.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 4. September 2007 die
unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Marianne
Wehrli als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Der Präsident des Bezirksgerichts
Laufenburg wies mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 das Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab. Zur
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin äusserte er sich nicht.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Aargau und beantragte weiterhin die unentgeltliche Prozessführung unter
Beiordnung von Rechtsanwältin Marianne Wehrli als unentgeltliche
Rechtsvertreterin. Mit Entscheid vom 21. Januar 2008 wies das Obergericht die
Beschwerde ab (Ziffer 1). Es erkannte, dass keine Verfahrenskosten erhoben und
keine Parteikosten zugesprochen würden (Ziffer 2). Anders als die erste Instanz
beurteilte das Obergericht die Begehren der Beschwerdeführerin nicht als
aussichtslos. Auch anerkannte es zufolge des komplizierten Verfahrens die
Notwendigkeit zur Bestellung eines Rechtsbeistandes. Jedoch verneinte es die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, die
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts vom 21. Januar 2008
aufzuheben. Es sei ihr die umfassende unentgeltliche Rechtspflege im
Forderungsprozess OZ.2007.10 vor Bezirksgericht Laufenburg zu genehmigen und
Rechtsanwältin Marianne Wehrli als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin
einzusetzen. Zudem sei die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts
aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Obergericht die
beantragte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen. Eventuell sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht die
Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren
vor Bundesgericht.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Das Obergericht hat mit Schreiben vom
7. August 2008 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Entscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege
verweigert wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG;
Urteile 4A_350/2007 vom 3. Oktober 2007, E. 2; 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E.
1.2; vgl. auch BGE 129 I 129 E. 1.1).
In der Hauptsache geht es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem
Streitwert von Fr. 10'250.-- (nach Angaben der Vorinstanz). Gegen den
Endentscheid ist daher die Beschwerde in Zivilsachen ausgeschlossen (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG). Aufgrund der Einheit des Verfahrens kann somit auch gegen
den angefochtenen Zwischenentscheid nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde
ergriffen werden (Urteil 2D_1/2007 vom 2. April 2007, E. 2.2; vgl. auch BGE 133
III 645 E. 2.2), wie dies die Beschwerdeführerin denn auch korrekt getan hat.

2.
Die Begehren sind zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die
Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren, die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils
des Obergerichts sei aufzuheben und ihr sei für das Verfahren vor Obergericht
die beantragte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen, mit keinem
Wort. Dies hätte sie aber tun müssen, da nach § 129 Abs. 4 des aargauischen
Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (ZPO/AG), auf den die
Vorinstanz ihren diesbezüglichen Entscheid stützt, im Verfahren um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel keine Gerichts- und Parteikosten
auferlegt werden, und es somit nicht ohne Weiteres klar ist, dass die
Beschwerdeführerin bei einem Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung
hätte. Mangels Begründung ist auf dieses Begehren daher nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und von Art.
9 BV. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch
das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher
Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Dieser setzt neben der
Bedürftigkeit der Gesuch stellenden Partei kumulativ voraus, dass ihre
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ist ausserdem an die Voraussetzung geknüpft, dass ein
Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 Satz 2
BV).

4.
Vorliegend ist einzig streitig, ob die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Als
bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne
jene Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts
für sich und seine Familie bedarf (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E.
3b S. 205). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht
schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern
den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Auch wenn das Einkommen
wenig über dem für den Lebensunterhalt notwendigen Betrag liegt, kann
Bedürftigkeit angenommen werden (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 f.). Ein allfälliger
Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem
zivilprozessualen Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den
konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu
setzen. Dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die
Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei
anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Urteile 4P.22/2007 vom 18. April 2007,
E. 3.2; 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2.2; vgl. auch BGE 118 Ia 369 E. 4a
S. 370 f.).

5.
Die Vorinstanz hat die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mit der Begründung
verneint, dass die Gegenüberstellung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs von
Fr. 3'406.-- mit dem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 3'743.50 einen
monatlichen Überschuss von Fr. 337.50 ergebe. Die Beschwerdeführerin sei somit
in der Lage, die im Forderungsprozess bei einem Streitwert von Fr. 10'250.--
anfallenden Verfahrens- und Parteikosten von rund Fr. 4'500.-- innerhalb von
zwei Jahren zu bezahlen.

5.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, die Untersuchungsmaxime
missachtet und die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin willkürlich
beurteilt zu haben, indem sie gewisse Bedarfsposten unberücksichtigt liess,
weil sie nicht nachgewiesen seien. Gerade wenn die finanziellen Verhältnisse
dem erstinstanzlich zuständigen Richter aufgrund eines anderen Verfahrens
(vorliegend des Scheidungsverfahrens) bereits umfassend bekannt seien, müsste
die zweite Instanz die Nachreichung von Unterlagen verlangen, wenn sie die
Aktenlage als ungenügend erachte. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht etwa
geweigert, ihre finanzielle Situation offen zu legen. Für sie sei nicht
voraussehbar gewesen, dass die Vorinstanz die Erwägungen im Scheidungsurteil
grundlos nicht übernehmen würde. Dem erstinstanzlichen Richter seien die
finanziellen Verhältnisse genau bekannt gewesen und er habe das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege denn auch nicht mangels Bedürftigkeit, sondern
wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Entsprechend habe sich die Beschwerde auf
diesen Punkt fokussiert. Mangels Nachweises habe die Vorinstanz beispielsweise
weder die Kosten der Parkplatzmiete von Fr. 100.-- noch den geltend gemachten
Zuschlag für die Benutzung des Autos für den Arbeitsweg von Fr. 684.--
berücksichtigt, ebenso wenig die monatlichen Raten für eine kieferorthopädische
Behandlung des Sohnes C.________. Realitätsfremd sei ferner die Verweigerung
der geltend gemachten Unterstützungskosten für die volljährige, aber sich noch
in Erstausbildung befindliche Tochter D.________, die bei der Mutter wohne.

5.2 Wie die Vorinstanz festhielt, gilt im Verfahren der unentgeltlichen
Rechtspflege die Untersuchungsmaxime. Der massgebende Sachverhalt ist von Amtes
wegen abzuklären und es sind auch die nach Abschluss des erstinstanzlichen
Behauptungsverfahrens oder erst im Beschwerdeverfahren zum Nachweis der
Anspruchsvoraussetzungen eingebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel
zu berücksichtigen (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen
Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N 1 zu § 129). Die Vorinstanz erwog
weiter, es sei indessen nicht Sache des Gerichts, für eine anwaltlich
vertretene Gesuch stellende Partei die Anspruchsvoraussetzungen von Amtes wegen
zu erforschen, sondern Sache des Anwalts, die hierfür erforderlichen Belege
unaufgefordert einzureichen, weshalb diesem keine Nachfrist zur Nachreichung
der notwendigen Belege anzusetzen und auf Grundlage der Akten über die
beantragte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden sei.

5.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege vom 4. September 2007 ihre finanziellen
Verhältnisse dargelegt und Belege eingereicht. In der Beschwerde an die
Vorinstanz verwies sie zur Bedürftigkeit auf die ihr im Scheidungsverfahren
bewilligte unentgeltliche Rechtspflege und reichte das Scheidungsurteil vom 30.
August 2007 ein. Im Übrigen verwies sie auf die Ausführungen im Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ob die Vorinstanz aufgrund der
Untersuchungsmaxime gehalten gewesen wäre, von Amtes wegen weitere Belege
anzufordern, zumal die Frage der Bedürftigkeit vor erster Instanz nicht
streitig war und daher nicht ohne Weiteres zu erwarten war, dass diesbezüglich
weitere Belege einzureichen seien, kann offen bleiben. Denn selbst bei blossem
Zugrundelegen der vorhandenen Akten erweist sich die vorinstanzliche
Beurteilung der Bedürftigkeit als unhaltbar:
5.3.1 Die Kosten für den Autoeinstellplatz von Fr. 100.-- wies die Vorinstanz
nicht zurück, weil sie nicht nachgewiesen seien. Vielmehr begründete die
Vorinstanz die Nichtberücksichtigung damit, dass diese Kosten nach der
Rechtsprechung des Obergerichts selbst dann nicht zu den unabdingbaren
Lebenshaltungskosten zählten, wenn das Auto Kompetenzcharakter hätte. Diese
Begründung lässt die Beschwerdeführerin unbeanstandet.
5.3.2 Hingegen erweist sich die Beurteilung der Vorinstanz betreffend die
Kosten für den Arbeitsweg in doppelter Hinsicht als fehlerhaft: Zum einen ging
die Vorinstanz - was die Beschwerdeführerin zu Recht rügt - aktenwidrig davon
aus, die Beschwerdeführerin mache nur Fr. 220.-- für den Arbeitsweg geltend. Im
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, auf welches in der
Beschwerde an die Vorinstanz verwiesen wird, machte die Beschwerdeführerin
jedoch unter dem Titel "Arbeitsweg (Auto, 2 x 38 km à 50 Rp. täglich, x 18
Arbeitstage)" Fr. 684.-- geltend.
Sodann lässt sich die Feststellung der Vorinstanz, die Kosten für den
Arbeitsweg seien nicht ausgewiesen, nicht halten, selbst wenn lediglich
aufgrund der vorhandenen Unterlagen ohne weitere Abklärungen entschieden wird.
So geht aus dem mit der Beschwerde an die Vorinstanz eingereichten
Scheidungsurteil vom 30. August 2007 explizit hervor, dass die
Beschwerdeführerin, die als Zugsbegleiterin bei den SBB angestellt ist,
teilweise auf das Auto zur Bewältigung des Arbeitsweges angewiesen ist. Auf
Seite 14 des Scheidungsurteils wird ausgeführt, laut Bestätigung der
Arbeitgeberin vom 27. Februar 2007 benötige die Beschwerdeführerin ein
Privatauto, um rechtzeitig gewisse Arbeitseinsätze ab Basel antreten zu können.
Rund die Hälfte der Arbeitseinsätze könnten nicht mit dem öffentlichen Verkehr
angetreten werden. Deshalb rechnete der Scheidungsrichter der
Beschwerdeführerin Fr. 333.-- für die Fahrten zum Arbeitsort an. Es ist kein
Grund ersichtlich und wird von der Vorinstanz mit keinem Wort begründet,
weshalb auf diese Angaben nicht abgestellt werden könnte. Bei dieser Sachlage
lässt es sich nicht halten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter
dem Titel Arbeitsweg lediglich Fr. 60.-- anteilsmässige Kosten für das
Generalabonnement anrechnete, jedoch die aufgrund des Scheidungsurteils
ausgewiesenen nötigen Kosten für das Privatauto für rund die Hälfte der
Arbeitswege, die nicht mit dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt werden können,
nicht berücksichtigte.
5.3.3 Werden Fr. 333.-- für den Arbeitsweg mit dem Privatauto zum von der
Vorinstanz errechneten zivilprozessualen Zwangsbedarf der Beschwerdeführerin
hinzugerechnet, resultiert ein Betrag von Fr. 3'739.-- (Fr. 3'406.-- + Fr.
333.--). Verglichen mit dem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 3'743.50
verbleibt kein nennenswerter Überschuss, aus dem die Beschwerdeführerin die zu
erwartenden Prozesskosten in absehbarer Zeit bezahlen könnte. Ihre
Bedürftigkeit ist gegeben und es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz auch
noch die Raten für die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung des Sohnes
C.________ und Unterstützungszahlungen an die volljährige, jedoch noch in
Erstausbildung stehende Tochter D.________ hätte berücksichtigen müssen.
Da somit die Voraussetzung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin gegeben
ist, erweist sich der Vorwurf der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV als
begründet, zumal die Vorinstanz die weiteren Voraussetzungen für die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, mithin die
Nichtaussichtslosigkeit der Begehren der Beschwerdeführerin und die
Notwendigkeit zur Bestellung eines Rechtsbeistandes, bejahte.

6.
6.1.4 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie demzufolge
gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben.
Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtspflege im Forderungsprozess
OZ.2007.10 vor Bezirksgericht Laufenburg zu bewilligen. Rechtsanwältin Marianne
Wehrli wird der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin
beigeordnet (Art. 107 Abs. 2 BGG).
Dem unterliegenden Kanton werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 66
Abs. 4 BGG). Hingegen hat er die obsiegende Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Da die
Beschwerdeführerin diese Entschädigung ohne Zweifel ausbezahlt erhalten wird,
ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Dem unterliegenden Kanton werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 66
Abs. 4 BGG). Hingegen hat er die obsiegende Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Da die
Beschwerdeführerin diese Entschädigung ohne Zweifel ausbezahlt erhalten wird,
ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist, und Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 21. Januar 2008 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird
die unentgeltliche Rechtspflege im Forderungsprozess OZ.2007.10 vor
Bezirksgericht Laufenburg bewilligt und Rechtsanwältin Marianne Wehrli als ihre
unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer