Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.76/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_76/2008 /ber

Urteil vom 23. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Weisser,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Titus Marty,

Gegenstand
Werkvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer,
vom 25. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Die C.________, eine Gesellschaft liechtensteinischen Rechts (nachfolgend
Unternehmerin), schloss gestützt auf eine Offerte vom 19. Mai 2000 mit der
B.________ (Beschwerdegegnerin) als Bestellerin eine Vereinbarung über die
Lieferung und die Montage von Trennwänden und Jalousien für Büroräumlichkeiten
in einer Liegenschaft in Buchs zum Preis von Fr. 85'000.--, wovon Fr. 5'000.--
in WIR. Das Stockwerk, in welchem sich die Räumlichkeiten befanden, stand im
Eigentum der D.________ (ursprüngliche Eigentümerin) und wurde von der
Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2001 erworben. Als die Beschwerdegegnerin die
Rechnungen nicht bezahlte, erwirkte die Unternehmerin im März 2001 den Eintrag
eines provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts, welches gelöscht wurde, nachdem
die ursprüngliche Eigentümerin der Unternehmerin Fr. 53'750.-- plus Fr.
5'000.-- WIR bezahlt und für Fr. 26'250.-- eine Bankgarantie als Sicherheit
beigebracht hatte.

B.
Am 11. Mai 2001 trat die Unternehmerin die ihr angeblich gegenüber der
Beschwerdegegnerin zustehende Restforderung von Fr. 26'250.-- nebst Zins
zahlungshalber an A.________ (Beschwerdeführer) ab. Dieser verlangte vor dem
Bezirksgericht Werdenberg von der Beschwerdegegnerin Fr. 26'250.-- nebst Zins
sowie zusätzlich 5 % Zins auf Fr. 58'750.-- vom 28. Februar 2001 bis zum 10.
März 2001. Das Bezirksgericht bejahte vorab mit in Rechtskraft erwachsenem
Entscheid vom 4. Juli 2002 die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin.
Danach wurde das Verfahren zunächst vom Bezirksgericht, danach vom Kreisgericht
Werdenberg-Sargans fortgesetzt, welches die Klage am 26. Januar 2007 abwies.
Die gegen diesen Entscheid erhobene kantonale Berufung wies das Kantonsgericht
St. Gallen am 25. April 2008 ab.

C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht im Wesentlichen, die Klage gutzuheissen. Das mit Schreiben vom
27. Juni 2008 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wies das Bundesgericht
am 3. Juli 2008 ab. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das
Kantonsgericht auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht erreicht, sind weder die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. Art. 238 Abs. 1 lit. a des Zivilprozessgesetzes
vom 20. Dezember 1990 [sGS 961.2; ZPO/SG]), noch die Beschwerde in Zivilsachen
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) gegeben. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als zulässig (Art. 113 und Art. 114 i.V.m.
Art. 75 BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann indessen nur die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Dabei prüft das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte
Rügen. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, der
angefochtene Entscheid sei unter Verletzung seines Gehörsanspruchs zustande
gekommen oder verstosse gegen das Willkürverbot; er hat vielmehr im Einzelnen
zu zeigen, inwiefern sein verfassungsmässiges Mitwirkungsrecht missachtet wurde
oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.2 S.
444 mit Hinweis). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106
Abs. 1 BGG) findet somit im Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit keine
Anwendung, sondern es gilt das Rügeprinzip: Der Richter untersucht den
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus umfassend auf seine
Verfassungsmässigkeit, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der in der
Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen (Art. 106 Abs. 2 und 117 BGG;
BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 130 I 258 E.
1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG), und kann davon nur
abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines
verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was
der Beschwerdeführer wiederum präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445).

2.
Die Vorinstanz erkannte, die Parteien hätten sich auf die Anwendung des
schweizerischen Rechts und speziell des OR geeinigt. Dies wird von keiner
Partei in Abrede gestellt. Die auf den Betrag von Fr. 58'750.-- vom 28. Februar
2001 bis zum 10. März 2001 entfallenden Zinse sprach die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer nicht zu, da ihm diese Ansprüche nicht abgetreten worden
seien. Diesbezüglich beanstandet der Beschwerdeführer den Entscheid in der
Beschwerdebegründung nicht, obgleich er die Gutheissung der Klage beantragt
hat. In diesen Punkten hat das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid mithin
nicht zu überprüfen.

3.
Die Vorinstanz billigte der Beschwerdegegnerin Verrechnungsansprüche über Fr.
1'470.45 für nicht montierte Türschliesser, Fr. 8'478.90 (inkl. MwSt) zur
Anhebung des Schallschutzes, beziehungsweise des Dämmwerts auf 36.1 dB und
einen Anspruch von mindestens Fr. 16'300.65 als Ersatz für den Minderwert,
verursacht durch die verbleibende Differenz zum Wert von 47 dB zu, der nach
Auffassung der Vorinstanz grundsätzlich vertraglich geschuldet war. Da die
Verrechnungsforderungen gegenüber der Unternehmerin mindestens Fr. 26.'250.--
betrugen, wies die Vorinstanz die Klage ab.

4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, mit Bezug auf diese
Verrechnungsansprüche in Willkür verfallen zu sein und den Anspruch auf
rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren verletzt zu haben. Den
strengen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) wird er
dabei aber nicht gerecht. Statt sich mit dem angefochtenen Urteil
auseinanderzusetzen, schildert er die eigene Sicht der Dinge und stellt dabei
Behauptungen auf, die sich in den tatsächlichen Feststellungen des
angefochtenen Entscheides nicht finden, ohne eine substantiierte
Sachverhaltsrüge zu erheben. Auf derartige Vorbringen ist nicht einzutreten.

4.1 Auf der Offerte vom 19. Mai 2000 wurde der Passus "Ganzglastüren" markiert
und handschriftlich mit folgendem Zusatz ergänzt: "FGG mit elektrischem
Türschliesser 12 V/DL". Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Parteien
hätten entgegen dem Wortlaut tatsächlich elektrische Türöffner für das
Badge-System der Beschwerdegegnerin gemeint, welches mit 12 V funktioniere. Er
wirft der Vorinstanz Willkür und eine Verletzung seines Gehörsanspruchs vor,
indem sie entgegen dem klaren Wortlaut annahm, die Unternehmerin sei
verpflichtet gewesen, mechanische Türschliesser einzubauen. Die Vorinstanz ging
gestützt auf ein Gutachten davon aus, Türschliesser mit den in der Offerte
angegeben Spezifikationen existierten nicht, und nahm an, die Parteien hätten
den Einbau mechanischer Türschliesser vereinbart, wenn sie sich dessen bewusst
gewesen wären. Sie hat geprüft, ob die Parteien allenfalls Türöffner gemeint
haben könnten, und dies verneint, gestützt auf das Verhalten der Unternehmerin,
welche in einem Protokoll selbst festgehalten hatte, dass der Einbau der
Türschliesser noch nicht erfolgt sei und die Verzögerung damit erklärte, dass
die Lieferfirma die zugesagten Termine nicht einhalte. Auf diese Argumentation
geht der Beschwerdeführer nicht ein und reichert dafür seine Ausführungen, ohne
begründete Sachverhaltsrügen zu erheben, mit Behauptungen an, die nicht
festgestellt sind. Damit ist er nicht zu hören.

4.2 Bezüglich der Schalldämmung ergibt sich dasselbe Bild. Der Beschwerdeführer
weist darauf hin, die Unternehmerin habe ausdrücklich den Vorbehalt angebracht,
nicht bauähnliche Schallnebenwege könnten Abweichungen von den angegebenen
Schalldämmwerten zur Folge haben. Die Annahme der Vorinstanz, die Unternehmerin
habe zugesichert, ihre Bauteile seien auch im Bauprojekt der Beschwerdegegnerin
eingebaut derart schalldämmend wie im Prüfungslabor, sei willkürlich. Die
Vorinstanz hat den Vorbehalt indessen nicht übersehen, sondern vielmehr
festgehalten, die Unternehmerin hafte nur für die schlechteren Schallwerte,
sofern diese Abweichung nicht auf nicht bauähnlichen Schallnebenwegen oder
schwierig abzudichtenden Anschlüssen und Wanddurchbrüchen beruhten. Gerade aus
diesem Vorbehalt schloss die Vorinstanz, dass die angegebenen
Schalldämmungswerte von derartigen Abweichungen abgesehen, garantiert waren,
womit sich der Beschwerdeführer in seiner diesbezüglichen Willkürrüge nicht
auseinandersetzt, ebensowenig wie mit den Überlegungen, welche die Vorinstanz
zur Annahme führten, die Beschwerdegegnerin habe, weil die Unternehmerin in der
Offerte nicht auf einen allenfalls niedrigen Dämmwert von flächenbündigen
Ganzglastüren hinwies, die für die Trennwandelemente angegebenen
Schalldämmungswerte von 47 dB auch auf die gelieferten FGG (Türen) beziehen
dürfen, welche in der Tat aber nur einen Dämmwert von 38 dB erreichten. Auch
diese Rügen sind nicht hinreichend begründet.

4.3 Die Vorinstanz hielt fest, gewisse vom Experten erkannte Schwachstellen
seien von den durch die Unternehmerin gelieferten Teilen ausgegangen. Damit
schloss sie sich dem Beweisergebnis der ersten Instanz an unter Hinweis darauf,
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringe, was die diesbezügliche
Verantwortlichkeit der Unternehmerin einschränken würde, ausser in anderem
Zusammenhang bezüglich der ungenügenden Bodendichtung, wo er ausgeführt habe,
die Beschwerdegegnerin verschulde den verminderten Schalldämmungswert selbst,
da sie die Behebung des Mangels unterliess. Dadurch werde indessen die
Verantwortung der Unternehmerin nicht eingeschränkt. Mit dieser Begründung
setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht auseinander. Wenn er die
Auffassung der ersten Instanz im kantonalen Verfahren nicht substantiiert
beanstandet hat, ist er mit entsprechenden Vorbringen vor Bundesgericht nicht
zu hören, ganz abgesehen davon, dass er sich auf unzulässige appellatorische
Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt und auch jene Forderungen bestreitet,
welche gemäss seinem eigenen Zitat der Aussagen des Experten in der
Beschwerdeschrift durch die Unternehmerin verursacht wurden.

4.4 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei willkürlich davon
ausgegangen, die Unternehmerin habe die Mangelhaftigkeit der Vorarbeiten im
Zusammenhang mit der Befestigung an der Spanndecke erkannt. Dabei übergeht er
die Feststellungen, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich anerkannt, dass die
Unternehmerin die Mangelhaftigkeit der Befestigung der Spanndecke erkannt und
den Monteur der Spanndecke darauf aufmerksam gemacht habe, dass diese an der
Stahl-Schiene und nicht am Holzteil befestigt werden müsse. Der
Beschwerdeführer habe nicht behauptet, die Unternehmerin habe die
Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam gemacht, durch die mangelhafte Befestigung
sei auch die Ausführung ihres Werks gefährdet. Auch insoweit erhebt er keine
hinreichend begründete Rüge. Er macht geltend, da die Trennwand vor der
Spanndecke montiert worden sei, verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie
davon ausgehe, die Montage der Spanndecke sei eine Vorarbeit für die Montage
der Trennwand gewesen. Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Die
Reihenfolge der Montage ändert nichts an der Abmahnungspflicht der
Unternehmerin. Wenn diese erkennt, dass der Besteller Vorkehrungen trifft,
welche die Tauglichkeit des Werks beeinträchtigen können, ist sie auch nach
Vollendung des Werks nach Treu und Glauben noch zur Abmahnung verpflichtet,
damit die geplante Arbeit modifiziert und eine Beeinträchtigung des Werks
verhindert werden kann.

4.5 Der Beschwerdführer beanstandet, die Vorinstanz hätte bezüglich des
Unterlagsbodens, der im Bereich der Trennwand nicht unterbrochen ist und daher
keine taugliche Unterlage für die Trennwände bildet, keine Abmahnungspflicht
der Unternehmerin annehmen dürfen, da die Beschwerdegegnerin selbst
fachmännisch beraten gewesen sei. Er verkennt einerseits, dass in einer
falschen Rechtsanwendung allein nicht zwingend eine Verletzung
verfassungsmässiger Rechte liegt. Andererseist trifft auch bei fachmännisch
beratenen Bestellern den Unternehmer nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nur dann keine Abmahnungspflicht, wenn dieser den Mangel nicht
erkannt hat und auch nicht hätte erkennen müssen (BGE 116 II 454 E. 2c/aa S.
456 mit Hinweisen). Die Vorinstanz nahm an, die Unternehmerin hätte den Mangel
erkennen müssen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es sei willkürlich,
davon auszugehen, die Schlussbesprechung, bei der die Unternehmerin die
Mangelhaftigkeit der Unterlage hätte erkennen sollen, habe im Rohbau auf dem
frisch eingebrachten Unterlagsboden (betretbar erst nach 3 bis 4 Tagen)
stattgefunden. Er gibt aber nicht an, wo seiner Meinung nach die Besprechung
stattgefunden haben und aus welchen Beweismitteln sich dies ergeben sollte.
Damit ist auch diese Rüge nicht hinreichend begründet.

4.6 Als willkürlich beanstandet der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz
vorgenommene Haftungsreduktion um 1/3 zufolge Selbstverschuldens der
Beschwerdegegnerin, da deren Architekt die Mangelhaftigkeit des Unterlagsbodens
ebenfalls hätte erkennen müssen. Die Vorinstanz ging davon aus, der
Sachverstand sei auf beiden Seiten gleichermassen vorhanden. Unter dieser
Voraussetzung sei die Kürzung um lediglich 1/3 willkürlich und jedenfalls nicht
hinreichend begründet. Um den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten
hätte es indessen genügt, darzulegen, dass und inwiefern die von der Vorinstanz
vorgenommene Verteilung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar und damit
willkürlich ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelhafter
Begründung liegt nicht vor. Auch Willkür ist trotz gleicher Fachkompetenz nicht
ersichtlich. Die Schalldämmung der Wände gehört zum Hauptbereich der
Unternehmerin, während dieser Aspekt nur einen von mehreren darstellt, die der
Architekt zu berücksichtigen hatte, der die Beschwedegegnerin nach den
Ausführungen des Beschwerdeführers selbst umfassend zu beraten hatte. Damit
erscheint die Aufteilung im Ergebnis vertretbar.

4.7 Auch soweit der Beschwerdeführer die Berechnung des Minderwerts von
mindestens Fr. 16'300.65 für die verbleibende Differenz zu dem vertraglich
vereinbarten Wert von 47 dB als willkürlich anficht und eine Verletzung seines
Gehörsanspruchs rügt, legt er seinen Ausführungen einfach seine eigenen (nicht
von der Vorinstanz festgestellten) Behauptungen zu Grunde, und setzt sich mit
dem angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen auseinander. Damit ist auf die
Rüge nicht einzutreten.

5.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak