Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.72/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_72/2008 /len

Urteil vom 10. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern,
I. Kammer als Rekursinstanz, vom 23. April 2008.

In Erwägung,
dass das Amtsgericht Hochdorf das Ausweisungsbegehren des Beschwerdegegners mit
Entscheid vom 20. Februar 2008 guthiess und die Beschwerdeführer anwies, die 2
1/2-Zimmerwohnung Nr. 001, im 16. OG der Liegenschaft D.________ ordnungsgemäss
zu räumen, zu verlassen und abzugeben;
dass das Obergericht des Kantons Luzern den Rekurs der Beschwerdeführer gegen
den Entscheid des Amtsgerichts Hochdorf mit Entscheid vom 23. April 2008
abwies, soweit darauf einzutreten war, und die Räumung der Wohnung innert 10
Tagen anordnete;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 8. Mai 2008 datierte
Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 23. April 2008 anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 8. Mai 2008 diese
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann