Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.71/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_71/2008 /len

Urteil vom 9. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Michel de Roche.

Gegenstand
Mietvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, vom 26. September 2007.

In Erwägung,
dass das Zivilgericht von Basel-Stadt die von den Beschwerdeführern gegen die
Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 980.-- (Rückforderung
Mietzins Februar 2006), Fr. 2'000.-- (Anwaltskosten) und Fr. 2'020.--
(Inkonvenienzentschädigung) mit Entscheid vom 27. Juni 2007 abwies;
dass die Beschwerdeführer an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
gelangten, dessen Ausschuss die Beschwerde mit Entscheid vom 26. September 2007
abwies, soweit darauf eingetreten wurde;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 22. Mai 2008 datierte
Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des
Appellationsgerichts vom 26. September 2007 mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen seit der
Zustellung des begründeten Entscheides des Appellationsgerichts beim
Bundesgericht einreichen mussten (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass der Entscheid des Appellationsgerichts nach den eigenen Angaben der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ihnen am 22. April 2008 zugestellt
wurde;
dass die dreissigtägige Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG damit am 23. April 2008
zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 22. Mai 2008 ablief, weshalb die
Beschwerdeschrift spätestens an diesem Tag der Schweizerischen Post übergeben
werden musste (Art. 48 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdeschrift gemäss dem auf dem Briefumschlag angebrachten
Vermerk erst am 23. Mai 2008 der Post übergeben wurde, weshalb auf die
Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten werden kann;
dass auf die Eingabe der Beschwerdeführer, die als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist (Art. 74
BGG), aber auch mangels hinreichender Begründung (vgl. dazu Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 BGG), da in der
Beschwerdeschrift mit keinem Wort gesagt wird, inwiefern der Entscheid des
Appellationsgerichts gegen bundesrechtliche oder kantonalrechtliche
Verfassungsbestimmungen verstossen soll;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin