Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.6/2008
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4D_6/2008 /len

Urteil vom 22. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprech Dr. Helmuth Strub.

Schadenersatz und Genugtuung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Zivilkammer,
vom 10. Dezember 2007.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2007 beim Richteramt Olten-Gösgen eine
Klage gegen den Beschwerdegegner einreichte, mit der sie Schadenersatz und
Genugtuung von Fr. 20'000.-- geltend machte;
dass die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 26. Juni 2007 das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies
und ihr Frist zur Zahlung eines vorläufigen Kostenvorschusses von Fr. 300.--
ansetzte mit der Androhung, dass das Verfahren abgeschrieben werde, falls der
Vorschuss nicht fristgemäss geleistet werde;
dass die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 24. Juli 2007 feststellte,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, und das
Verfahren infolge Säumnis als erledigt abschrieb;
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 24. Juli 2007 an das
Obergericht des Kantons Solothurn rekurrierte, das ihr Rechtsmittel mit
Urteil vom 10. Dezember 2007 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 18. Januar 2008
datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Obergerichts
vom 10. Dezember 2007 mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten;
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit
mit dieser die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 24. Juli 2007
kritisiert wird, was zum grössten Teil der Fall ist, denn die Erhebung der
Beschwerde an das Bundesgericht setzt die Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges voraus (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2008 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit damit das Urteil des
Obergerichts kritisiert wird, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den
Gerichtskosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin