Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.68/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_68/2008 / aka

Urteil vom 28. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecherin Esther Scheitlin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger,

Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, Amthaus I, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Vorläufige Einstellung der Betreibung /

unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer,
vom 18. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Zahlungsbefehl Nr. 001 des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach wurde
X.________ (Beschwerdeführerin) von Y.________ (Beschwerdegegnerin) erstmals
auf den Betrag von Fr. 18'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 15. Juli 2006
betrieben. Das auf den erhobenen Rechtsvorschlag hin eingereichte
Rechtsöffnungsbegehren wurde vom Gerichtspräsidenten Solothurn-Lebern am 16.
Mai 2006 mangels Fälligkeit der Forderung abgewiesen.
Nachdem die Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2006 die Kündigung des im Streite
liegenden Darlehensvertrags ausgesprochen und so die Fälligkeit der Forderung
herbeigeführt hatte, betrieb sie die Beschwerdeführerin am 7. September 2006
erneut. Der Zahlungsbefehl Nr. 002 des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau,
Dienststelle Wangen, wurde von der Mutter der Beschwerdeführerin
entgegengenommen. Der Forderungsgrund wurde mit "Darlehensvertrag vom 3. Mai
2003" bezeichnet. Die Beschwerdeführerin erhob keinen Rechtsvorschlag, weil sie
angeblich keine Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhalten hatte. Am 7. September
2007 meldete sich die Beschwerdeführerin auf dem Betreibungsamt und erhielt
Akteneinsicht. Nachdem das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen,
am 16. Oktober 2007 den Pfändungsvollzug verfügt hatte, erhob die
Beschwerdeführerin gegen die Pfändungsurkunde Beschwerde. Diese wurde von der
SchKG-Kammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 28. November
2007 abgewiesen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die 10-tägige
Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags, die mit der Akteneinsicht am 7.
September 2007 zu laufen begonnen habe, verpasst.

B.
Am 5. Dezember 2007 klagte die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin
beim Richteramt Solothurn-Lebern nach Art. 85a SchKG auf Feststellung, dass die
in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 18'000.-- nebst Zins nicht bestehe.
Weiter beantragte sie, die Betreibung bzw. den Pfändungsvollzug vorläufig
einzustellen. Zudem ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Mit Verfügung vom 25. Januar 2008 wies der Amtsgerichtspräsident
den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab und bewilligte der
Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege (Ziffer 1). Den Antrag auf
vorläufige Einstellung der Betreibung bzw. des Pfändungsvollzugs wies er
ebenfalls ab (Ziffer 2). Ferner ordnete er das schriftliche Verfahren an und
kündigte an, dass der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft der Ziffern 1 und 2
Frist zur Einreichung der schriftlich begründeten Klage angesetzt werde (Ziffer
3).
Die Beschwerdeführerin gelangte an das Obergericht des Kantons Solothurn und
beantragte die vorläufige Einstellung der Betreibung bzw. des Pfändungsvollzugs
und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Urteil vom 18. April
2008 wies das Obergericht den Rekurs ab. Es gewährte der Beschwerdegegnerin für
das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und verweigerte
diese der Beschwerdeführerin zufolge Aussichtslosigkeit.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, die
Betreibung Nr. 002 des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienstelle Wangen
an der Aare, und der Pfändungsvollzug Nr. 003 des Betreibungsamtes Region
Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, seien für die Dauer des Verfahrens
vorläufig einzustellen. Der Beschwerdeführerin sei für das erstinstanzliche,
das oberinstanzliche und das bundesgerichtliche Verfahren sowie den
bevorstehenden Zivilprozess die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
von Rechtsanwältin Scheitlin als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur
erneuten Beurteilung zurückzuweisen.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt
(Art. 102 BGG).

D.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2008 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung gewährt.

E. Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist zum einen ein Entscheid, mit dem die vorläufige Einstellung
der Betreibung im Sinne von Art. 85a Abs. 2 SchKG abgelehnt wurde. Ein solcher
Massnahmeentscheid gilt als Zwischenentscheid, der einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Urteil 5P.69/2003 vom 4. April 2003, E.
4.1; vgl. auch BGE 125 III 440 E. 2c). Er kann demnach selbständig angefochten
werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

1.2 Angefochten ist zum anderen ein Entscheid, mit dem die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert wurde. Auch dabei handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 4A_350/2007 vom 3. Oktober 2007, E. 2;
5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2; vgl. auch BGE 129 I 129 E. 1.1).

1.3 In der Hauptsache geht es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit
einem Streitwert von Fr. 18'000.--. Gegen den Endentscheid ist daher die
Beschwerde in Zivilsachen ausgeschlossen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Aufgrund
der Einheit des Verfahrens kann somit auch gegen die angefochtenen
Zwischenentscheide nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergriffen werden
(Urteil 2D_1/2007 vom 2. April 2007, E.2.2; vgl. auch BGE 133 III 645 E. 2.2),
wie dies die Beschwerdeführerin denn auch korrekt getan hat.

2.
Nach Eingang einer Klage nach Art. 85a SchKG auf Feststellung, dass die Schuld
nicht oder nicht mehr besteht, stellt das Gericht die Betreibung vorläufig ein,
wenn ihm die Klage als "sehr wahrscheinlich begründet" erscheint (Art. 85a Abs.
2 SchKG). Dies bedeutet, dass die Prozesschance des Schuldners als deutlich
besser erscheinen muss als jene des Gläubigers (Amonn/Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, S. 141 Rz. 25;
Daniel Staehelin, Basler Kommentar, Ergänzungsband, ad N. 19 ff. zu Art. 85a
SchKG).

2.1 Die Vorinstanz beurteilte die Klage der Beschwerdeführerin nicht als "sehr
wahrscheinlich begründet", weshalb sie die vorläufige Einstellung der
Betreibung ablehnte.
Die Beschwerdeführerin rügt eine "willkürliche Sachverhalts- und
Beweiswürdigung". Soweit sie diese Rüge gegen die erstinstanzliche Beurteilung
richtet, kann sie damit nicht gehört werden, da Anfechtungsobjekt nicht die
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten, sondern einzig das Urteil des
Obergerichts bildet. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, gelingt es ihr indessen
auch nicht, die Beurteilung der Begründetheit der Klage durch die Vorinstanz
als willkürlich auszuweisen.

2.2 Die Vorinstanz ging bei ihrer Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage
korrekt davon aus, dass die Beschwerdegegnerin als Gläu-bigerin die
Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der rechtsbegründenden und die
Beschwerdeführerin als Schuldnerin diejenige bezüglich der rechtshindernden und
rechtsaufhebenden Tatsachen trage. Die Beschwerdegegnerin legte zum Beweis der
Schuld die schriftliche Schuldanerkennung vom 5. Mai 2003 ins Recht:
"Schulden
Melchnau, 3.5.2003
Hiermit schuldet mir die obgenannte X.________ einen Betrag von 18'000 Franken.
Sie wird es mir, Y.________, in Raten von 100 Franken monatlich zurückbezahlen.
Die Gläubigerin: (sig. Y.________)
Die Schuldnerin: (sig. X.________)"

2.3 Die Beschwerdeführerin hatte vor erster Instanz eingewendet, nie ein
solches Dokument unterschrieben zu haben. Vor der Vorinstanz machte sie eine
Fälschung ihrer Unterschrift geltend, wobei sie diverse
Vergleichsunterschriften einreichte, die sich - auch für einen Laien erkennbar
- von der Unterschrift auf der "Vereinbarung vom 3. Mai 2003" unterscheiden
würden. Wohl wäre der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben, dass sie mit
ihrer Behauptung, die Unterschrift sei gefälscht, nicht ausgeschlossen werden
dürfte, nur weil sie dies vor erster Instanz noch nicht behauptet hatte, da die
Bestreitung, die ins Recht gelegte Schuldanerkennung unterschrieben zu haben,
die Annahme impliziert, die dort aufgeführte Unterschrift sei gefälscht. Jedoch
hilft dies der Beschwerdeführerin nicht weiter. Die Vorinstanz wies nämlich die
Behauptung einer Fälschung gar nicht (als unzulässiges Novum) zurück. Sie
führte lediglich aus, es falle auf, dass die angebliche Fälschung der
Unterschrift, welche eigentlich das "schlagende" Argument zur Entkräftung der
Forderung wäre, erst vor zweiter Instanz vorgebacht werde, obwohl der
Beschwerdeführerin - sollte denn tatsächlich eine Fälschung vorliegen - dieses
Argument schon seit Prozessbeginn bekannt gewesen wäre. Die Vorinstanz zog
dieses Vorgehen mithin lediglich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der
Behauptung einer Fälschung mit in Betracht.
Die Vorinstanz prüfte das Argument einer Fälschung und verglich die ins Recht
gelegten Unterschriften der Beschwerdeführerin miteinander. Dabei führte sie
aus, die Unterschrift auf der Schuldanerkennung und diejenige auf dem Gesuch
zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege seien tatsächlich nicht
identisch. Sie würden aber keineswegs so stark voneinander abweichen, dass ein
Laie eine Fälschung vermuten müsste. Unterschriften veränderten sich über
mehrere Jahre hinweg ein wenig. Bestätigt werde dies gerade auch durch die von
der Beschwerdeführerin eingereichten Urkunden. Die Unterschrift der
Beschwerdeführerin auf der Anwaltsvollmacht vom 4. Februar 2008 unterscheide
sich von derjenigen auf dem Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Ebenso würden sich die Unterschriften auf den Mietverträgen vom
27. November 2006 und vom 27. März 2003 deutlich unterscheiden. Aus den nicht
immer identischen Unterschriften ergebe sich daher kein konkreter Hinweis auf
eine Fälschung.
Dieser Beurteilung stellt die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene
Interpretation der Vergleichsunterschriften entgegen und vermag damit nicht
aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich wäre.
Ebenso wenig begründet sie rechtsgenüglich, inwiefern die Vorinstanz geradezu
in Willkür verfallen sein soll, indem sie die Behauptung der
Beschwerdegegnerin, der Betrag von Fr. 18'000.-- sei in Teilbeträgen über eine
längere Zeitspanne übergeben worden, durch das blosse Vorbringen der
Beschwerdeführerin, es sei nicht möglich, dass eine Sozialhilfebezügerin ein
Darlehen in der Höhe von Fr. 18'000.-- gewähre, nicht entkräftet sah.

2.4 Da somit die Klage der Beschwerdeführerin nicht als "sehr wahrscheinlich
begründet" im Sinne von Art. 85a Abs. 2 SchKG erschien, hat die Vorinstanz die
vorläufige Einstellung der Betreibung zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde
erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

3.
Betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale
Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch
unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Dieser setzt neben der
Bedürftigkeit der Gesuch stellenden Partei kumulativ voraus, dass ihre
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Aussichtslos in diesem Sinn sind
nach konstanter Rechtsprechung Begehren, für welche die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135). Die Beigabe
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist ausserdem an die Voraussetzung
geknüpft, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 Satz 2
BV).

3.1 Vorliegend ist einzig streitig, ob die Begehren der Beschwerdeführerin als
aussichtslos erscheinen. Die Vorinstanz hat dies bejaht, unter Bezugnahme auf
ihre Erwägungen zur Begründetheit der Klage im Rahmen des Entscheids über die
vorläufige Einstellung der Betreibung. Nachdem sich diese Beurteilung entgegen
der Meinung der Beschwerdeführerin nicht als willkürlich erwiesen hat, konnte
darauf abgestellt werden. Die vorinstanzliche Beurteilung der Prozessaussichten
ist nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche
Rechtspflege ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV verweigert.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots
nach Art. 29 Abs. 1 BV, weil sie auf den Entscheid des Obergerichts mehr als
zwei Monate habe warten müssen. Damit ist sie von vornherein nicht zu hören,
fehlt ihr doch das Rechtsschutzinteresse, nachdem der Entscheid
zwischenzeitlich längst ergangen ist.
Schliesslich erweist sich der Vorwurf, sie sei in Verletzung von Art. 29 Abs. 1
BV von der Vorinstanz nicht "gleich und gerecht" behandelt worden, als
offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hat durchaus auch die Vorbringen der
Beschwerdeführerin geprüft. Dass sie den Argumenten der Beschwerdeführerin
nicht folgte, bedeutet keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren.

5.
Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im
bundesgerichtlichen Verfahren. Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen
Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung
von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der
Parteientschädigung. Nötigenfalls bestellt es ihr einen Rechtsanwalt (Art. 64
Abs. 1 und 2 BGG).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde aussichtslos ist. Da es bereits an der Erfolgsaussicht
mangelt, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht ist
abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt somit die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, sind keine Parteientschädigungen zu
sprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer