Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.66/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_66/2008 /len

Urteil vom 4. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
handelnd durch Dr. Claudine Bolay.

Gegenstand
Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Februar 2008
und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,
vom 15. März 2008.

In Erwägung,
dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass seine Rechnung vom 21.
November 2006 nicht rechtzeitig bezahlt worden sei, an das Friedensrichteramt
Uitikon wendete, worauf der Friedensrichter die Klage des Beschwerdeführers mit
Urteil vom 27. November 2007 teilweise guthiess und den Beschwerdegegner zur
Zahlung von Fr. 18.90 sowie zur Leistung einer Prozessentschädigung von Fr.
25.-- verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich gelangte, das die
Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Zirkularbeschluss vom 11.
Februar 2008 abwies;
dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss beim Obergericht des Kantons Zürich
anfocht, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. März 2008 auf die
Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. Mai 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, alle erwähnten kantonalen Entscheide
anzufechten;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich
gegen das Urteil des Friedensrichters vom 27. November 2007 richtet, da es sich
bei diesem Urteil nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne
von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der
streitigen Forderung von weniger als Fr. 30'000.-- unzulässig ist (Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG), und nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist,
dass diese Beschwerde dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche
verfassungsrechtlichen Grundrechte durch das kantonale Gericht bzw. die
kantonalen Gerichte verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf
die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Entscheide
zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2008 diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit sich die
Beschwerde gegen den Zirkularbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 11.
Februar 2008 und den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 15. März 2008 richtet, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den
Gerichtskosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht
des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin