Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.65/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_65/2008 /len

Urteil vom 2. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts
des Kantons
Zürich vom 29. April 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die
Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 6'736.20 nebst Zins erhob und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren mit Verfügung vom 17. Dezember
2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abwies und dem
Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'200.--
ansetzte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf den vom Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des Einzelrichters vom 17. Dezember 2007 erhobenen Rekurs mit
Beschluss vom 19. Februar 2008 nicht eintrat;
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf die vom Beschwerdeführer
gegen diese Entscheide erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mangels Wahrung der
Frist zur Einreichung der Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 29. April
2008 nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. Mai 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, die erwähnten kantonalen Entscheide
anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar verschiedene Bestimmungen
der Bundesverfassung sowie der EMRK erwähnt, jedoch nicht mit Bezug auf die
vorinstanzlichen Erwägungen darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese
Bestimmungen verletzt haben soll, indem sie mangels Fristwahrung nicht auf sein
Rechtsmittel eingetreten ist;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Mail 2008 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann