Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.63/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_63/2008 /len

Urteil vom 6. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Friedensrichteramts Weinfelden vom
14. Februar 2008.

In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin Klage gegen den Beschwerdeführer einreichte mit dem
Antrag, den Beklagten gerichtlich zu verpflichten, "der Klägerin anzuerkennen
und zu bezahlen: Fr. 241.80, unter Kosten- und Entschädigungsfolge";
dass der Friedensrichter des Kreises Weinfelden mit Urteil vom 14. Februar 2008
die Klage schützte und den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 241.80 sowie
einer Umtriebsentschädigung von Fr. 180.-- an die Beschwerdegegnerin
verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Weinfelden eine vom 19. Februar
2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des
Friedensrichters vom 14. Februar 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Obergericht des Kantons Thurgau
weiter geleitet wurde, dessen Präsident die Eingabe auf Begehren des
Beschwerdeführers dem Bundesgericht zukommen liess, wobei er im
Begleitschreiben vom 14. Mai 2008 darauf hinwies, dass das Urteil des
Friedensrichters vom 14. Februar 2008 mit keinem kantonalen Rechtsmittel
angefochten werden könne;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2008 vom Bundesgericht
als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln
ist, da eine Beschwerde in Zivilsachen im Sinne der Art. 72 ff. BGG nicht
erhoben werden kann, weil der notwendige Streitwert nicht erreicht wird (Art.
74 Abs. 1 BGG) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im
Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonalen verfassungsmässigen Rechte durch
das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme
auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2008 diese
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Friedensrichteramt Weinfelden
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin