Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.62/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_62/2008 /len

Urteil vom 25. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Moesa.

Gegenstand
Ausstandsbegehren,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss
des Kantonsgerichts von Graubünden, Justizaufsichtskammer, vom 1. April 2008.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Moesa das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin
gegen den Bezirksgerichtspräsidenten mit Entscheid vom 11. März 2008 abwies;
dass das Kantonsgericht von Graubünden die von der Beschwerdeführerin gegen den
Entscheid des Bezirksgerichts Moesa vom 11. März 2008 erhobene Beschwerde mit
Beschluss vom 1. April 2008 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass A.________, der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer der
Beschwerdeführerin, mit Eingabe vom 2. Mai 2008 beim Bundesgericht erklärt hat,
den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. April 2008 mit
Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet,
der vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne
rechtsgenüglich zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig
sein soll;
dass die Beschwerdeführerin zwar den Anspruch auf ein unabhängiges und
unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) erwähnt, jedoch mit keinem Wort auf
die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht und nicht rechtsgenügend
darlegt, inwiefern dieser Anspruch durch die Vorinstanz verletzt worden sein
soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2008 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117
BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Moesa und dem
Kantonsgericht von Graubünden, Justizaufsichtskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann