Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.60/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_60/2008 /len

Urteil vom 23. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten auf Klage,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Zivilkammer,
vom 8. März 2008.

In Erwägung,
dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich mit
Verfügung vom 13. November 2007 auf die Klage des Beschwerdeführers auf Zahlung
von Fr. 5'125.30 nebst Zins nicht eintrat, im Wesentlichen mit der Begründung,
dass sie sich gegen eine Partei richte, die bereits vor Einleitung des
Verfahrens vor Friedensrichter verstorben sei;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf die vom Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit
Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. März 2008 nicht eintrat, das Gesuch des
Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Vertretung abwies und ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- auferlegte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Mai 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 8.
März 2008 und die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts vom 13.
November 2007 mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der
streitigen Forderung von weniger als Fr. 30'000.-- unzulässig ist (Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG), und nicht geltend gemacht wird, dass diese Beschwerde dennoch
zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne
von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit die
Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 13. November 2007
angefochten wird, da es sich bei dieser Verfügung nicht um einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass im Übrigen Art. 100 Abs. 6 BGG nicht anwendbar ist, weil diese Regelung
voraussetzt, dass der mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene
Entscheid von einem oberen kantonalen Gericht gefällt worden ist;
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche
verfassungsrechtlichen Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2008 diesen Anforderungen
nicht genügt, soweit damit der Beschluss des Obergerichts vom 8. März 2008
angefochten wird, weil die einzige damit erhobene Rüge einer
Verfassungsverletzung nicht unter Bezugnahme auf eine bestimmte Erwägung des
Obergerichts begründet wird, sondern pauschal formuliert ist, sodass nicht
erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen den vom
Beschwerdeführer genannten verfassungsrechtlichen Anspruch verstossen soll;
dass damit auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 BGG nicht
einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den
Gerichtskosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin