Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.59/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_59/2008 /len

Urteil vom 2. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Erben der B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintreten auf Klage,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Zivilkammer,
vom 8. März 2008.

In Erwägung,
dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich mit
Verfügung vom 21. November 2007 auf die Klage des Beschwerdeführers auf
Bezahlung von Fr. 1'645.80 nebst Zinsen nicht eingetreten ist, im Wesentlichen
mit der Begründung, dass sie sich gegen eine Partei richte, die bereits vor
Einleitung des Verfahrens beim Friedensrichter verstorben sei;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf die vom Beschwerdeführer gegen den
Entscheid des Einzelrichters vom 21. November 2007 erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. März 2008 nicht
eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Mai 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, die erwähnten kantonalen Entscheide
anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar den Anspruch auf
rechtliches Gehör erwähnt, jedoch nicht mit Bezug auf die vorinstanzlichen
Erwägungen darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben
soll, indem sie auf seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten ist;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mail 2008 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann