Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.58/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_58/2008 /len

Urteil vom 5. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Parteientschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, vom 3. März 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 6. November 2007 beim Bezirksgericht Zürich
folgende Klage gegen den Beschwerdegegner erhob:
"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Verzugszinsen von 5 % pa für
die Rechnungen vom 20. Dezember 2002 ff, fällig seit 19. Januar 2003 ff, total
im Betrag von Fr. 10'482.20, Valutadatum 30. Oktober 2007, zu bezahlen.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für alle Verfahren
kostendeckende Entschädigung zu bezahlen.
3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung zu gewähren."
dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich mit
Verfügung vom 8. Februar 2008 den Prozess als gegenstandslos geworden abschrieb
(Dispositivziffer 1), die Gerichtsgebühr auf Fr. 280.-- festsetzte
(Dispositivziffer 2), die Kosten dem Beklagten auferlegte (Dispositivziffer 3)
und den Beklagten verpflichtete, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung
(Weisungskosten) von Fr. 405.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 4);
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich
anfocht, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 3. März 2008 das Gesuch des
Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abwies
und in teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde Dispositivziffer 4 der
angefochtenen Verfügung aufhob und durch folgende Bestimmung ersetzte:
"4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von
Fr. 150.-- zu bezahlen."
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. April 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, die Verfügung des Einzelrichters vom 8.
Februar 2008 und den Beschluss des Obergerichts vom 3. März 2008 mit Beschwerde
anzufechten;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich
gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 8. Februar 2008 richtet, da es sich
bei dieser Verfügung nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im
Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der
streitigen Forderung von weniger als Fr. 30'000.-- unzulässig ist (Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG), und nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist,
dass diese Beschwerde dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche
verfassungsrechtlichen Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. April 2008 diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit damit der
Beschluss des Obergerichts vom 3. März 2008 angefochten wird;
dass aus den angeführten Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von
Art. 108 BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den
Gerichtskosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin