Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.56/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_56/2008 /len

Urteil vom 20. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auftrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkularbeschluss des Bezirksgerichts Zürich
vom 18. Februar 2008.

In Erwägung,
dass die Klage des Beschwerdeführers auf Zahlung von Fr. 218.45 nebst Zins vom
Friedensrichteramt der Kreise 6 und 10 der Stadt Zürich mit Urteil vom 7.
Dezember 2007 abgewiesen wurde;
dass die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde vom Bezirksgericht Zürich mit Zirkularbeschluss vom 18.
Februar 2008 abgewiesen wurde, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Zürich eine vom 14. April
2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Zirkularbeschluss des
Bezirksgerichts Zürich vom 18. Februar 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass das Obergericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. April 2008 in
Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG am 2. Mai 2008 an das Bundesgericht überwies;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der
streitigen Forderung von weniger als Fr. 30'000.-- unzulässig ist (Art. 74
Abs.1 lit. b BGG), und nicht geltend gemacht wird, dass diese Beschwerde
dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche
verfassungsrechtlichen Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. April 2008 diesen Anforderungen
nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verfassungsverletzung nicht unter
Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet
werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern
der angefochtene Entscheid gegen die vom Beschwerdeführer genannten
verfassungsrechtlichen Bestimmungen verstossen soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den
Gerichtskosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin