Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.54/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_54/2008 /len

Urteil vom 2. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag; Mängel,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 5. März 2008.

In Erwägung,
dass der Vizepräsident des Gerichtspräsidiums 4 Baden den Beschwerdeführer mit
Urteil vom 12. Dezember 2006 zur Zahlung von Fr. 2'340.20 nebst Zins zu 5 %
seit 30. Juli 2004 an die Beschwerdegegnerin verpflichtete und die Widerklage
des Beschwerdeführers abwies;
dass das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Gerichtspräsidiums Baden
vom 12. Dezember 2006 mit Urteil vom 5. März 2008 in teilweiser Gutheissung der
Appellation des Beschwerdeführers aufhob und ihn zur Zahlung von Fr. 2'040.20
nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli 2004 an die Beschwerdegegnerin verpflichtete,
und die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Widerklage
verpflichtete, dem Beschwerdeführer den in Rechnung gestellten Wasserschlauch
Nr. 95610898 und das in Rechnung gestellte Frostschutzmittel F4 zu liefern;
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeschrift vom 25. April 2008 gegen das
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2008 subsidiäre
Verfassungsbeschwerde einreichte mit den Anträgen, diesen Entscheid
hinsichtlich der Abweisung des Widerklagebegehrens um Ersatz für das
Steuergerät sowie der Kosten aufzuheben;
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche
verfassungsmässigen Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 117 BGG);
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit seinen Vorbringen teilweise
einen Sachverhalt unterbreitet, der vom vorinstanzlich verbindlich
festgestellten (Art. 118 Abs. 1 BGG) abweicht, ohne rechtsgenügend zu
begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht rechtsgenügend darlegt, inwiefern
die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nicht behauptet
habe, das Steuergerät sei von einem Angestellten der Beschwerdegegnerin in
Ausübung seiner dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen beschädigt
worden, also beim Auswechseln des Steuergeräts, ausnahmsweise nach Art. 118
Abs. 2 BGG nicht massgebend sein soll;
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz des
Steuergeräts zudem sinngemäss auf eine Verletzung von Bundesrecht beruft, die
mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nicht gerügt werden kann (vgl. Art. 116
BGG), und der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend darlegt, inwiefern die
Rechtsanwendung durch die Vorinstanz willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein
soll;
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz verschiedentlich Willkür (Art. 9 BV)
vorwirft, ohne jedoch unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids aufzuzeigen, inwiefern dieser im Ergebnis unhaltbar sein soll;
dass der Beschwerdeführer eine Verletzung verschiedener verfassungsmässiger
Rechte vorbringt, wie etwa Art. 8, 9, 29 und 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie §
22 KV/AG;
dass sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist, soweit sie
überhaupt rechtsgenügend begründet wurde, da sich die entsprechenden Vorbringen
auf den Anspruch auf Lieferung des Wasserschlauchs Nr. 95610898 sowie des
Frostschutzmittels F4 beziehen, den die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in
teilweiser Gutheissung der Widerklage zugesprochen hat;
dass sich der Beschwerde hinsichtlich des Kostenentscheids der Vorinstanz keine
Rüge entnehmen lässt, die den Begründungsanforderungen an eine subsidiäre
Verfassungsbeschwerde genügt;
dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann