Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.53/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_53/2008 /len

Urteil vom 8. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Y.________ GmbH, B.Y.________,
Z.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde; Standmiete,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 25. Januar 2008.

In Erwägung,
dass der Präsident des Bezirksgerichts Bischofszell den Beschwerdeführer auf
Klage der Beschwerdegegnerinnen mit Entscheid vom 16. November 2007 zur Zahlung
von Fr. 679.50 nebst 5 % Zins seit 4. Juni 2007 verpflichtete;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau die vom Beschwerdeführer gegen den
erstinstanzlichen Richter eingereichte Aufsichtsbeschwerde mit Beschluss vom
25. Januar 2008 abwies, soweit es darauf eintrat, und in der
Rechtsmittelbelehrung erklärte, der Beschwerdeführer könne auch den Entscheid
des Präsidenten des Bezirksgerichts innerhalb der dreissigtägigen Frist ab
Zustellung des Beschluss vom 25. Januar 2008 beim Bundesgericht anfechten;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. April 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 25.
Januar 2008 und den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bischofszell
vom 16. November 2007 anzufechten;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der
streitigen Forderung unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und nicht
geltend gemacht wird, dass diese Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte
durch das kantonale Gericht bzw. die kantonalen Gerichte verletzt worden sind,
und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheides bzw. der angefochtenen Entscheide zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. April 2008 diesen Anforderungen
weder hinsichtlich des Entscheides des Gerichtspräsidenten noch des Beschlusses
des Obergerichts genügt, weshalb auf seine Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem
Bezirksgericht Bischofszell, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin