Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.50/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_50/2008 /len

Urteil vom 29. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Erben der +B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Zivilkammer,
vom 15. Februar 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 beim Bezirksgericht
Zürich gegen die Beschwerdegegnerin auf Bezahlung von Fr. 946.95 nebst Zinsen
klagte;
dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Verfügung vom 14.
Januar 2008 abwies und ihm gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO/ZH Frist zur Leistung
einer Prozesskaution von Fr. 600.-- ansetzte;
dass der Einzelrichter den Beschwerdeführer in Wiedererwägung des Entscheids
vom 14. Januar 2008 mit Verfügung vom 8. Februar 2008 von der Leistung der
Prozesskaution von Fr. 600.-- befreite;
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des Einzelrichters im ordentlichen
Verfahren vom 14. Januar 2008 beim Obergericht des Kantons Zürich mit
Nichtigkeitsbeschwerde anfocht;
dass das Obergericht des Kantons Zürich das für das Kassationsverfahren
gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Vertretung mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Februar 2008 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich, soweit sich die Beschwerde gegen die
Erhebung einer Prozesskaution richtete, das Verfahren mit gleichem Beschluss
als gegenstandslos geworden abschrieb;
dass das Obergericht des Kantons Zürich, soweit der Beschwerdeführer die
Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
anfocht, auf die Nichtigkeitsbeschwerde mit gleichem Beschluss nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Zürich, soweit der Beschwerdeführer die
Abweisung des Begehrens um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
anfocht, die Nichtigkeitsbeschwerde mit gleichem Beschluss abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. April 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, die erwähnten kantonalen Entscheide
anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar verschiedene Bestimmungen
der Bundesverfassung sowie der EMRK erwähnt, jedoch nicht mit Bezug auf die
vorinstanzlichen Erwägungen darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese
Bestimmungen verletzt haben soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2008 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass mit dem Entscheid in der Sache das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann