Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.49/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_49/2008 /len

Urteil vom 29. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Zivilkammer,
vom 21. Februar 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2007 beim Friedensrichteramt der Stadt
Zürich, Kreise 11 und 12, gegen die Beschwerdegegnerin eine Klage auf Zahlung
von Fr. 563.60 erhob;
dass der Friedensrichter am 3. Oktober 2007 die Weisung ausstellte, wobei er
gleichzeitig das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung abwies und anordnete, dass die Weisungskosten
von Fr. 316.-- vom Beschwerdeführer bezogen werden;
dass die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde sowie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Vertretung mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 15.
Januar 2007 abgewiesen wurden;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss an das Obergericht des Kantons
Zürich gelangte, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21. Februar 2008 auf
die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. April 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, die erwähnten kantonalen Entscheide
anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar verschiedene Bestimmungen
der Bundesverfassung sowie der EMRK erwähnt, jedoch nicht mit Bezug auf die
vorinstanzlichen Erwägungen darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese
Bestimmungen verletzt haben soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2008 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass mit dem Entscheid in der Sache das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann