Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.47/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_47/2008 /len

Urteil vom 30. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 10. März 2008.

In Erwägung,
dass der Präsident des Bezirksgerichts Münchwilen den Beschwerdeführer auf
Begehren der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Januar 2008 anwies, die
Zweizimmerwohnung im dritten Obergeschoss der Liegenschaft B.________ bis
spätestens zehn Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu räumen und
ordnungsgemäss zu verlassen;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Rekurs erhob mit dem Antrag,
die Verfügung sei aufzuheben und es sei eine neue Auszugsfrist auf Ende Mai
2008 festzulegen;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau den Rekurs des Beschwerdeführers mit
Beschluss vom 10. März 2008 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. April 2008 datierte
Beschwerde einreichte, in welcher er die Anträge stellte, der Entscheid des
Obergerichts vom 10. März 2008 sei aufzuheben und es sei eine kurze Notfrist
bis 31. Mai 2008 zu gewähren;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der
vor der letzten kantonalen Instanz streitigen Forderung im vorliegenden Fall
unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass
die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonalen verfassungsmässigen Rechte durch
das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme
auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. April 2008 diesen
Begründungsanforderungen nicht genügt, weil damit nicht gesagt wird, gegen
welche einzelnen Vorschriften der Verfassung des Bundes oder des Kantons der
Entscheid des Obergerichts vom 10. März 2008 verstossen und inwiefern das der
Fall sein soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den
Gerichtskosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin