Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.44/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_44/2008 /len

Urteil vom 25. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz,
vom 28. Februar 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer auf Gesuch der Beschwerdegegnerin vom
Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt mit Entscheid vom 21. Dezember
2007 angewiesen wurde, innerhalb von zehn Tagen seit Rechtskraft des
Entscheides die möblierte 1-Zimmer-Wohnung, WHG 407, im 5. Stock der
Liegenschaft C.________ ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Rekurs beim Obergericht des
Kantons Luzern erhob, das mit Entscheid vom 28. Februar 2008 auf das
Rechtsmittel wegen Verspätung nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. April 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Entscheid des Obergerichts
vom 28. Februar 2008 Beschwerde zu erheben;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. April 2008 diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin