Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.41/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_41/2008 /len

Urteil vom 18. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Schild.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich vom 13. Februar 2008 und den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 21. Dezember 2007.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 4. Oktober 2007 dem Bezirksgericht
Zürich beantragte, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 786.40 nebst
Zinsen und Kosten zu verpflichten, und er ferner um Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 28. November 2007 abwies und dem
Beschwerdeführer Frist zur Zahlung einer Prozesskaution von Fr. 600.--
ansetzte;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Rekurs beim Obergericht des
Kantons Zürich anfocht, das auf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 21. Dezember
2007 nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts vom 21. Dezember 2007
mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die vom Kassationsgericht des
Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Februar 2008 abgewiesen wurde,
soweit darauf eingetreten werden konnte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. April 2008 datierte
Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass er alle erwähnten kantonalen
Entscheide mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich
gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 28. November 2007 richtet, da es
sich bei dieser Verfügung nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne
von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides oder - im Fall der Anwendbarkeit von
Art. 100 Abs. 6 BGG - der beiden angefochtenen Entscheide dargelegt werden
muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht
bzw. die kantonalen Gerichte verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei
eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. April 2008, die als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist, diese
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist, soweit sie
sich gegen den Beschluss des Obergerichts vom 21. Dezember 2007 und den
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 13. Februar 2008 richtet;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 BGG
insgesamt nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin