Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.39/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_39/2008 /len

Urteil vom 10. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bureau de l'assistance judiciaire du canton de Vaud.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Bureau de l'assistance judiciaire
du canton de Vaud
vom 26. März 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 7. August 2007 im Zusammenhang mit einer von ihm
geltend gemachten Forderung gegen die Bank X.________ beim Bureau de
l'assistance judiciaire um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass das Bureau de l'assistance judiciaire das Gesuch des Beschwerdeführers mit
Entscheid vom 21. Dezember 2007 abwies;
dass der Entscheid des Bureau de l'assistance judiciaire vom 21. Dezember 2007
dem Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertreterin zugestellt wurde,
wobei der Empfang des Entscheids am 31. Dezember 2007 erfolgte;
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bureau de l'assistance
judiciaire vom 21. Dezember 2007 Einsprache erhob, wobei seine Eingabe vom 22.
Januar 2008 datierte und am 28. Januar 2008 beim Bureau de l'assistance
judiciaire einging;
dass das Bureau de l'assistance judiciaire auf die Einsprache des
Beschwerdeführers mangels Wahrung der 10-tägigen Einsprachefrist mit Entscheid
vom 26. März 2008 nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2008 beim Bundesgericht
erklärt hat, den Entscheid des Bureau de l'assistance judiciaire vom 26. März
2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift zulässigerweise in deutscher
Sprache abgefasst hat (Art. 42 Abs. 1 BGG), und das Verfahren ausnahmsweise in
dieser Sprache geführt wird, obwohl der angefochtene Entscheid auf Französisch
verfasst wurde (Art. 54 Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch die kantonale Instanz verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. März 2008 diese
Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bureau de l'assistance
judiciaire du canton de Vaud schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann