Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.38/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_38/2008 /len

Urteil vom 18. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kosten- und Entschädigungsfolgen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, vom 26. Januar 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2007 beim Friedensrichteramt der Stadt
Zürich, Kreise 3 und 9, gegen den Beschwerdegegner eine Klage auf Zahlung von
Fr. 280.80 nebst 5 % Zins seit 7. November 2003 erhob;
dass das Verfahren mit Verfügung vom 20. August 2007 als durch Rückzug der
Klage erledigt erklärt wurde, wobei die Kosten von insgesamt Fr. 216.-- dem
Beschwerdeführer auferlegt wurden;
dass die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde sowie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Vertretung mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24.
September 2007 abgewiesen wurden;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss an das Obergericht des Kantons
Zürich gelangte, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 26. Januar 2008 das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung abwies
und auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. März 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, alle erwähnten kantonalen Entscheide
anzufechten;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich
gegen die Verfügung des Friedensrichters vom 20. August 2007 richtet, da es
sich bei dieser Verfügung nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne
von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass die bundesgerichtliche Beschwerde in der Regel innerhalb von dreissig
Tagen nach der Eröffnung des vollständig ausgefertigten kantonalen Entscheids
beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass ausnahmsweise mit dem letztinstanzlichen auch der vorangehende kantonale
Entscheid innerhalb der dreissigtägigen Frist angefochten werden kann, nämlich
dann, wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem
Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach den Artikeln 95 - 98 BGG zulässt, bei
einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten worden ist (Art. 100
Abs. 6 BGG);
dass Art. 100 Abs. 6 BGG im vorliegenden Fall indessen nicht zur Anwendung
kommt, weil diese Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht
gilt, wenn das ergriffene kantonale Rechtsmittel - wie hier jenes, das der
Beschwerdeführer beim Obergericht einreichte - nicht vorgesehen ist (BGE 134
III 92 E. 1);
dass aus diesen Gründen wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24.
September 2007 richtet;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. März 2008 diese
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, soweit sich die
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 26. Januar 2008 richtet,
weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 BGG
insgesamt nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird;

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin