Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.35/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_35/2008 /len

Urteil vom 18. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kosten- und Entschädigungsfolgen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 26. Januar 2008 und die Verfügung des
Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 22.
Oktober 2007.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2007 beim Einzelrichter
im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich eine Klage mit dem
Hauptantrag einreichte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm "CHF
559.65, fällig seit 01.11.2004, abzüglich CHF 443.10, Valutadatum 18.07.2007,
zu bezahlen";
dass der Einzelrichter mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 auf die Klage wegen
sachlicher Unzuständigkeit nicht eintrat, den Prozess an das Friedensrichteramt
der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, überwies und die Gerichtskosten von Fr.
173.-- dem Beschwerdeführer auferlegte;
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des Einzelrichters vom 22. Oktober 2007
mit Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die vom Obergericht des Kantons Zürich mit
Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 26. Januar 2008 abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Eingabe vom 11. März 2008
einreichte, aus der hervorgeht, dass er sowohl die Verfügung des Einzelrichters
vom 22. Oktober 2007 wie auch den Beschluss des Obergerichts vom 26. Januar
2008 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides oder - im Fall der Anwendbarkeit von
Art. 100 Abs. 6 BGG - der beiden angefochtenen Entscheide dargelegt werden
muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht
bzw. die kantonalen Gerichte verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei
eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. März 2008, die als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist, diesen
Anforderungen nicht genügt, weil bloss eine Verletzung von Vorschriften des
kantonalen Verfahrensrechtes behauptet wird, dagegen nicht unter Bezugnahme auf
die einzelnen Erwägungen der kantonalen Instanzen dargelegt wird, inwiefern
diese gegen bestimmte verfassungsmässige Rechte verstossen sollen;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird.

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin