Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.31/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2008


4D_31/2008 /len

Urteil vom 14. März 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Auftrag; Disziplinarmassnahme,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Zivilkammer,
vom 28. Januar 2008.

In Erwägung,
dass der Gerichtspräsident von Olten-Gösgen den Beschwerdeführer mit Urteil
vom 11. Oktober 2007 zur Zahlung von Fr. 323.75 nebst 5 % Zins seit 10.
Januar 2007 sowie von Fr. 30.-- Zahlungsbefehlskosten und einer
Parteientschädigung von Fr. 300.-- an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;
dass der Gerichtspräsident den Beschwerdeführer zudem im erwähnten Urteil
wegen Missachtung der Gerichtsdisziplin zur Zahlung einer Busse von Fr.
100.-- verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Solothurn gelangte,
das mit Urteil vom 28. Januar 2008 den Rekurs und die Nichtigkeitsbeschwerde
des Beschwerdeführers abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. Februar 2008
datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts
vom 28. Januar 2008 mit Rekurs anfechten zu wollen;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist,
weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass unter diesen Umständen die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche
Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt
worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insoweit, als
in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern bestimmte
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 III 589 E. 2, 439 E. 3.2, 393 E. 6);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich
nicht genügt, wird doch weder ausdrücklich noch sinngemäss dargelegt, welche
Verfassungsbestimmungen und inwiefern sie vom Obergericht mit seinem
Entscheid verletzt worden sein sollen;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin