Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.29/2008
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4D_29/2008 /len

Urteil vom 14. März 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Vergleich,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 7. Dezember 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass B.________ (Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Frauenfeld gegen
A.________ (Beschwerdeführer) Klage auf Rückerstattung des Kaufpreises von
Fr. 1'650.-- und Fr. 25.-- Transportkosten für einen im Voraus bezahlten aber
nie gelieferten Computer erhoben hatte;
dass die Parteien am 3. Oktober 2007 vor der Einzelrichterin des
Bezirksgerichts Frauenfeld einen Vergleich schlossen, worauf die
Einzelrichterin das Verfahren abschrieb;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 7. Dezember 2007
einen Rekurs des Beschwerdeführers abwies, mit dem dieser die Aufhebung der
Abschreibungsverfügung und des Vergleichs beantragt hatte;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde beim
Bundesgericht erhob, mit der er neben verschiedenen Feststellungen im
Wesentlichen beantragt, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr.
850.-- zu bezahlen, und der Vergleich und die Abschreibungsverfügung der
Einzelrichterin seien aufzuheben;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe
des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 BGG) und
nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs.
2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte
durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass der Eingabe des Beschwerdeführers keinerlei Verfassungsrügen zu
entnehmen sind, die diesen Begründungsanforderungen genügen;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist
(Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer